Keine baulichen Veränderungen auf Sondernutzungsfläche

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Jeder kennt die Problematik einer gemeinschaftlich genutzten Fläche – viele verschiedene Meinungen machen die Einigung in der Nutzung/Verwendung meist sehr schwer. Anders ist dies im Falle einer Sondernutzungsfläche, dort kann derjenige, dem das Sondernutzungsrecht eingeräumt wurde, tun was er für richtig  hält, oder?! – Mit der Frage, in wieweit der Umfang des Sondernutzungsrechtes gilt, hat sich nun das Landgericht Frankfurt/Main beschäftigt.

Hierbei kam es zu folgendem Urteil:

Ist einem Wohnungseigentümer im Bereich der gemeinschaftlichen Gartenfläche ein Sondernutzungsrecht eingeräumt, so berechtigt dies den Wohnungseigentümer nicht, im Bereich seines Sondernutzungsrechts eine Steinmauer zu errichten. Hierbei handelt es sich um eine allzustimmungspflichtige bauliche Veränderung nach der Bestimmung des §22 Abs. 1 WEG. So es an der erforderlichen Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer fehlt, ist die dann rechtswidrig errichtete Mauer vom Wohnungseigentümer zu entfernen (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 4.12.2013, 2-13 S 82/12).

Somit gilt für das Sondernutzungsrecht die Einschränkung allzustimmungspflichtiger baulicher Veränderungen. Wir bleiben für Sie am Ball!

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