Bauliche Veränderungen auf Sondernutzungsfläche sind zustimmungspflichtig

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Jeder kennt die Problematik einer gemeinschaftlich genutzten Fläche – viele verschiedene Meinungen machen die Einigung in der Nutzung/Verwendung meist sehr schwer. Anders ist dies im Falle einer Sondernutzungsfläche, dort kann derjenige, dem das Sondernutzungsrecht eingeräumt wurde, tun was er für richtig  hält, oder?! Mit der Frage, in wieweit der Umfang des Sondernutzungsrechtes gilt, hat sich nun das Landgericht Frankfurt am Main beschäftigt. Doch was war passiert?

Steinmauer auf Sondernutzungsfläche errichtet

In einem Mehrfamilienhaus kam es zum Streit über eine Gabionenwand bzw. besser bekannt als Steinmauer. Die klagenden Miteigentümer verlangten von den Eigentümern mit dem Recht der Nutzung an der Sondernutzungsfläche die Entfernung der aus Sicht der Kläger ungerechtfertigt errichteten Steinmauer.

Hintergrund ist, dass die Mauer trotz eines vorhandenen Sichtschutzes sowohl von der Wohnung als auch vom Garten der klagenden Miteigentümer aus erkennbar sei.

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied – die Mauer muss weg

Ist einem Wohnungseigentümer im Bereich der gemeinschaftlichen Gartenfläche ein Sondernutzungsrecht eingeräumt, so berechtigt dies den Wohnungseigentümer nicht, im Bereich seines Sondernutzungsrechts eine Steinmauer zu errichten. Hierbei handelt es sich um eine allzustimmungspflichtige bauliche Veränderung nach der Bestimmung des §22 Abs. 1 WEG. So es an der erforderlichen Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer fehlt, ist die dann rechtswidrig errichtete Mauer vom Wohnungseigentümer zu entfernen (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 4.12.2013, 2-13 S 82/12).

Somit gilt für das Sondernutzungsrecht die Einschränkung allzustimmungspflichtiger baulicher Veränderungen. Wir bleiben für Sie am Ball! Außerdem finden Sie einen weiteren spannenden Artikel zum Thema „Mietpreisbremse“ in unserem umfassenden Immobilienblog.

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