Mieterhöhung – Stolperfalle für Vermieter

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Möchte ein Vermieter die Kaltmiete seiner Immobilie erhöhen, hat er aufgrund gesetzlicher Vorgaben bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Unter anderem muss er dem Mieter in einem Mieterhöhungsverlangen zunächst die gewünschte Erhöhung mitteilen und dann dem Mieter zwei volle Kalendarmonate als Reaktionszeit einräumen. Diese sogenannte Überlegungsfrist basiert auf § 558 Abs. 2 BGB.

Doch was passiert, wenn das ursprüngliche Erhöhungsschreiben dem Mieter nicht zugegangen ist? Diese Frage klärte nun das Landgericht Berlin.

Was war passiert?

In dem beschriebenen Fall wollte ein Vermieter die Kaltmiete seiner Wohnung erhöhen. Nachdem der Vermieter über zwei volle Kalendarmonate keine Rückmeldung bzw. Zustimmung seiner Mieter erfahren hatte, klagte der Vermieter zunächst vor dem Amtsgericht Berlin Neukölln auf Zustimmung.

Die Mieter allerdings gaben an, dass sie das vom Vermieter benannte Erhöhungsschreiben nie erreicht habe. Auch der Vermieter konnte nicht nachwiesen, dass das Mieterhöhungsverlangen ordnungsgemäß an die Mieter zugestellt wurde.

Vermieter versucht den Formfehler zu heilen

Der Vermieter versuchte daraufhin im laufenden Verfahren den Formfehler zu heilen, indem er sein Mieterhöhungsverlangen in der Verhandlung nachreichte. Das zuständige Amtsgericht Neukölln folgte der Auffassung des Vermieters, den Formmangel geheilt zu haben. Die Mieter zogen daraufhin vor das Landgericht.

Landgericht sieht die Situation anders

Das Landgericht schloss sich nicht der erstinstanzlichen Auffassung an. Als Begründung sahen die Richter, dass klar festgestellt wurde, dass das ursprüngliche Mieterhöhungsschreiben an die Mieter zweifelsfrei nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Der Vermieter kann in einem Verfahren zunächst seine Verfahrensfehler korrigieren, allerdings müsse das Mieterhöhungsverlangen komplett neu sein. Ein altes Erhöhungsschreiben zu heilen ginge nicht.

Da sich der Vermieter in dem vorliegenden Fall explizit in der Verhandlung auf sein ursprüngliches Erhöhungsverlangen bezog, gab das Landgericht Berlin den Mietern schlussendlich Recht und die Klage des Vermieters wurde abgewiesen. Dieser konnte nun nur über ein ganz neues Mieterhöhungsverlangen zu seinem Ziel – einer höheren Nettokaltmiete – gelangen.

LG Berlin, Urteil v. 20.6.19 AZ 65 S 39/19

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