Sind Mieter immer zu Schönheitsreparaturen verpflichtet?

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Die Frage ob Mieter immer zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, stellte sich 2018 in Dresden. Ein Mieter von vier gewerblich genutzten Mietwohnungen übernahm diese zu Mietbeginn in einem unrenovierten, mangelhaften Zustand. Für die Renovierungsarbeiten erhielt der Mieter keine Kompensation vom Vermieter, wurde allerdings über eine AGB Klausel zu Schönheitsreparaturen am Mietende verpflichtet.

Sind AGB Klauseln zu Schönheitsreparaturen wirksam?

Nach vier Jahren Mietdauer endete das Mietverhältnis. Mit Verweis auf die AGB Klausel verlangte der Vermieter von seinem Mieter die Erfüllung von Schönheitsreparaturen. Da der Mieter die Wohnungen vor vier Jahren in einem unrenovierten Zustand übernommen hatte, weigerte er sich. Daraufhin ließ der Vermieter die Wohnungen renovieren und klagte die Kosten über knapp 34.000 Euro vor Gericht ein.

Die Gerichtsverhandlung konzentrierte sich zunächst auf die Formulierung der AGB Klausel. Diese lautete „Im Mietzins sind keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert. Der Mieter hat deshalb die anfallenden Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses auf seine Kosten durchzuführen.“

Landgericht und Oberlandsgericht Dresden entscheiden zu Gunsten des Mieters

Sowohl am Landgericht wie auch am Oberlandesgericht Dresden sahen die Richter keinen Anspruch des Vermieters gegenüber dem Mieter auf Erstattung der Renovierungskosten. Als Begründung sahen sie hierfür, dass die Mietwohnungen zu Mietbeginn unrenoviert übergeben wurden und dem Mieter damals keine Kompensation für die Instandsetzung der Mietsache gezahlt wurde.

Somit widerspreche der vorliegende Fall gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach AGB Klauseln zur Schönheitsreparatur unwirksam sind, wenn unrenovierte Wohnungen ohne Kompensation zu Mietbeginn übergeben werden.

Dass es sich bei dem vorliegenden Fall um einen Gewerbemietvertrag handelt und sich die vom BGH vertretene Rechtsprechung auf Wohnraummietverträge beziehe, störte die Richter nicht. Sie sahen die Kausalität in dem vorliegenden Fall als übertragbar.

OLG Dresden Beschluss vom 6.3.19, 5 U 1613/18

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