Die Grundsteuerreform 2022 – Berücksichtigung der Bodenrichtwerte (Teil 7)
Bodenrichtwerte sind für die zukünftige Ermittlung der Grundsteuerwerte (als Basis für die Grundsteuer) von entscheidender Bedeutung. Im Gegensatz zur bisherigen, einmalig festgeschrieben (auf den Stichtag 1.1.1964) Berücksichtigung fließen die Bodenrichtwerte zukünftig dynamisch nach festgelegten Zeiträumen (alle 7 Jahre) in der Grundsteuerwertermittlung ein.
Was ist ein Bodenrichtwert?
Der Bodenrichtwert ist ein Durchschnittswert (kein Marktwert oder Verkaufspreis eines Grundstücks) pro Quadratmeter (qm) einer vergleichbaren Anzahl von Flächen in einer festgelegten Zone für unbebauten Boden. Je nach Entwicklungszustand (z.B. für baureifes Land oder Flächen der Land- und Forstwirtschaft) und Nutzungsart (z.B. als Wohnbaufläche, Acker oder Grünland) können unterschiedliche Bodenrichtwerte ermittelt und ausgewiesen werden. Die Festlegung der Höhe und der vergleichbaren Zone erfolgt durch die amtlich bestellten Gutachterausschüsse. Eine Aktualisierung erfolgt mindestens alle 2 Jahre oder in einzelnen Regionen/Städte auch jährlich.
Tipp 6: Sonderereignisse wie die Flutkatastrophe in Teilen von NRW im Sommer 2021 oder die sich aktuell abzeichnende zögerliche Nachfrage im Immobilienbereich durch steigende Zinsen bzw. Inflationsängste wirken sich erst zeitversetzt – aber durchaus signifikant – bei der Bewertung neuer Bodenrichtwerte aus. Da neue Bodenrichtwerte spätestens alle 2 Jahre veröffentlicht werden, während die Grundsteuerwertermittlung erst alle 7 Jahre neu erfolgt, sollte geprüft werden, ob unter Bezugnahme auf § 222 BewG der Grundsteuerwert nicht neu festgestellt werden muss.
Das Finanzamt muss immer dann eine Neubewertung durchführen, wenn der sich aktuell ergebende Wert um +/- 15.000 € zum bisher festgestellten Wert abweicht. Diese Schwelle ist z.B. dann schon erreicht, wenn der Bodenrichtwert bei einem 500 qm großen Grundstück 30 €/qm niedriger ausfällt als im letzten Hauptfeststellungszeitpunkt (zum 1.1.2022).
Wo werden die Bodenrichtwerte veröffentlicht?
Gemäß § 196 BauGB sind Bodenrichtwerte zu veröffentlichen oder auf Nachfrage bei der zuständigen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (in der Regel bei den Kataster- oder Vermessungsämtern angesiedelt) zu erfragen. Auf der bundesweiten online Plattform: „Boris-D“ sind die aktuellen Bodenrichtwerte (inklusive der historischen Entwicklung) nach Bundesländer bis auf Ebene einzelner Straßen jederzeit einsehbar. Da es sich hierbei allerdings um ein ‚privates Unternehmen‘ handelt und die Bundesländer für ihre jeweiligen Grundsteuermodelle eigene Portale entwickelt haben, sind für die ELSTER-Angabe in der Feststellungserklärung diese Portale zu verwenden.
Eine Übersicht über die entsprechenden Portale finden Sie hier: https://www.bodenrichtwerte-boris.de/borisde/grundsteueranwendungen.html.
Für NRW gilt dabei folgender Link: https://www.grundsteuer-geodaten.nrw.de. Hier werden Bodenrichtwerte bis auf Ebene einzelner Flurstücke aufgeführt.
Im unserem nächsten Blogbeitrag gehen wir auf die unterschiedlichen Grundsteuerarten und hier insbesondere auf die neue Grundsteuer C ein.
Disclaimer: Steuerberatung ist den steuerberatenden Berufen vorbehalten und erfolgt explizit nicht. Wir können und dürfen keine individuelle Beratung hierzu anbieten und verweisen auf Ihre jeweiligen Steuerberater bei Fragen rund um das Thema Grundsteuerreform.