Ist ein „eigener Zoo“ in einem reinen Wohngebiet erlaubt?

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Das VG Stuttgart hatte es 2018 mit einem Fall der besonderen Tierliebe zu tun. Aus Sicht der Bewohner eines Miethauses mit Sicherheit als Hobby und zum Wohl der Tiere betrieben, sorgte die Haltung von fünf Hasen, elf Hühnern, mehreren Frettchen, fünf Enten, fünf Hunden, zahlreichen Katzen und zu Guter letzt einem Papagei für Kopfschütteln und den Gang zum Gericht.

Tiere lehren Verantwortung und spenden Liebe

Schon von klein auf lernen Kinder durch den Umgang mit Tieren Verantwortung für ein anderes Lebewesen. Hunde, Katzen und Kleintiere spenden Liebe und Wohlbefinden und der regelmäßige Spaziergang mit dem Familienhund sorgt für reichlich frische Luft.

In einem vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart verhandelten Fall nahm die Tierliebe von Bewohnern einer Mietimmobilie überhand. In einem reinen Wohngebiet wurden die oben genannten Tiere in den Wohnräumen und den Nebenanlagen gehalten. So wurde für anliegende Bewohner der Eindruck geweckt, es handele sich regelrecht um eine Tierhandlung.

Aufgrund der großen Anzahl gehaltener Tiere entstand auch eine negative Beeinträchtigung sowohl durch Lärm wie auch Gerüche für die angrenzenden Bewohner.

Ein Nachbar klagt!

Einem Nachbarn wurde die Belastung zuviel und er klagte vor dem Verwaltungsgericht Suttgart. Das Gericht entschied, dass es sich bei der Anzahl gehaltener Tiere nicht mehr nur um eine Freizeitbetätigung handelt und verfügte die zuständige Baurechtsbehörde der Beklagten, eine Verfügung zur Unterlassung einer nicht mehr mit der Festsetzung eines reinen Wohngebietes zu vereinbarenden Kleintierhaltung auf dem Grundstück zu erlassen.

Utreil VG Stuttgart v. 10.5.19 AZ 2 K 63

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