Darf der Vermieter Zugang zur Wohnung verlangen, um Rauchwarnmelder zu kontrollieren?
Diese Frage wurde 2017 vom Landgericht Konstanz beantwortet. In dem konkreten Fall ging es um einen psychisch kranken Mieter einer Mietwohnung in Konstanz. Der Vermieter beauftragte einen Techniker, um die korrekte Funktion der in der Wohnung angebrachten Rauchwarnmelder zu kontrollieren.
Als der Techniker beim ersten Terminversuch in die Wohnung eintreten wollte, schlug der Mieter den Techniker. Bei einem neu anberaumten Termin verweigerte der Mieter den Zutritt zur Wohnung gänzlich.
Fristlose Kündigung gerechtfertigt?
Der Vermieter kündigte die Wohnung daraufhin fristlos, da er das Wohl der anderen Mieter und die Sicherheit der Immobilie gefährdet sah. Dies wollte sich der renitente Mieter nicht gefallen lassen und zwang den Vermieter vor dem zuständigen Amtsgericht zu klagen.
Das Amtsgericht Konstanz gab zunächst dem Mieter Recht, ließ allerdings die Berufung zu. Im Zuge der Berufung vor dem Landgericht Konstanz wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die fristlose Kündigung als gerechtfertigt anerkannt.
Das Wohl und die Sicherheit von Mietern und der Immobilie haben Vorrang
Obwohl es sich um einen psychisch kranken Mieter handelte, sah das Landgericht Konstanz die versicherungstechnischen Konsequenzen und die Sicherheit der anderen Mieter als schwerwiegend gefährdet an und urteilte daher zugunsten des Vermieters.
Bei der Kündigung sei in diesem Fall weder eine Abmahnung erforderlich, noch müsse der Vermieter eine Räumungsfrist einhalten.
Urteil Landgericht Konstanz v. 8.12.17, A 11 S83/17