Was darf in meine Garage?

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Was darf in meine Garage? Garagen dienen oft nicht nur zur Unterbringung eines Autos – vielmehr werden Garagen gerne auch als Abstellraum für Fahrräder, Gartengeräte und Sonstiges verwendet. Aber ist dies auch zulässig? Ab wann sollte z.B.  ein Vermieter einschreiten und auf die korrekte Nutzung der Garage verweisen?

So geschehen bei einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt (AZ: 3 K 48/12). In Offenbach ärgerte sich ein Vermieter über die zugemüllte Garage seines Mieters und meldete dies der zuständigen Bauaufsicht. Diese verdonnerte den Mieter zu einem Bußgeld von 500 Euro mit der Aufforderung, die Garage zu entrümpeln. Das VG Darmstadt stimmte der Behörde in seinem aktuellen Urteil zu.

Begründung der Behörde: Bei der Garage handelt es sich um einen notwendigen Stellplatz, der je nach Bundesland beim Bau jeder Wohnung zur Verfügung zu stellen ist. Zwar kann ein Mieter seine Garage auch zum Unterstellen diverser Geräte nutzen, jedoch muss die Möglichkeit zur Unterbringung eines Autos nach wie vor gewährleistet sein.

Auch Brandschutzauflagen begrenzen die Nutzung

Ein Blick in die eigene Garage lohnt – in den meisten sog. Kleingaragen dürfen laut Brandschutzauflagen der Bundesländer bis zu 200 Liter Diesel und 20 Liter Benzin in bruchsicheren Behältern gelagert werden. Somit kann die Lagerung feuergefährlicher Stoffe durch die Brandschutzauflagen begrenzt werden. Wieviel Benzin haben Sie in Ihrer Garage z.B. für den Rasenmäher gelagert?

Ein ähnlicher Fall spielte in München: Dort beschäftigte 2011 das AG München die Frage, ob ein Tiefgaragenstellplatz nur zum Abstellen von Autos oder auch zum Abstellen von Kartons und sonstigen Gerätschaften genutzt werden darf. Die Vermieterin forderte die Mieter auf, die auf dem Stellplatz befindlichen Kartons zu entfernen und verwies auf brandschutztechnische Bedenken sowie auf die ursprünglich angedachte Nutzung zum Abstellen von PKWs. Nachdem die Mieter der Aufforderung nicht nachkamen, klagte die Vermieterin erfolgreich und bekam vom AG München am 21. November 2012 Recht gesprochen (AZ: 433 C 7488/12), da eine anderweitige Regelung über die Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes nicht im Mietvertrag festgehalten wurde.

Unser Tip für Mieter und Vermieter

Um Streit zu vermeiden, bietet es sich für Mieter und Vermieter an, besondere Absprachen hinsichtlich der Nutzung eines Stellplatzes bzw. einer Garage schriftlich im Mietvertrag festzuhalten. Außerdem finden Sie einen weiteren spannenden Artikel zum Thema „Räumungsklage“ in unserem umfassenden Immobilienblog.

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