Räumungsklage: Vermieter trägt Prozesskosten
Das aktuelle Urteil des Landgerichts Heidelberg (LG Heidelberg, Beschluss v. 11.7.2014, 5 T 38/14) kam einem Vermieter teuer zu stehen. Nachdem der Vermieter das Mietverhältnis im September 2013 zum 31.03.2014 gekündigt hatte, widersprach der Mieter der Kündigung mit Schreiben vom 23.01.2014. Die aufgeführte Begründung der Mieter war, dass sie seit Erhalt der Kündigung intensiv nach neuem Wohnraum suchen würden, dies aber in der vorgegebenen Frist nicht zu realisieren sei. Die Mieter baten darum „wegen der Vereinbarung einer für uns ausreichend langen Räumungsfrist, Verbindung mit uns aufzunehmen […]“.
Der Vermieter erhob am 06.03.2014 – noch deutlich vor Ablauf der Kündigungsfrist – Räumungsklage. Am 02.04.2014 konnten die Mieter erfolgreich einen Kaufvertrag über eine Immobilie abschließen, und kündigten im Räumungsprozess an, bis Ende Juni aus der Wohnung auszuziehen. Im weiteren Prozessverlauf konnten beide Parteien einen Vergleich erreichen und überließen dem Gericht die Entscheidung über die Prozesskosten.
Das Amtsgericht entschied, die Prozesskosten dem Vermieter aufzuerlegen. Begründet wurde dies durch die vorzeitig erhobene Räumungsklage. Die von der Vermieterin eingelegte Beschwerde, es habe sich bei dem Mieter um eine Verzögerungstaktik gehandelt, wies das Landgericht Heidelberg ab und schloss sich der Rechtsprechung des Amtsgerichts an.
Was sollten Vermieter beachten?
Als Vermieter sollte dem Mieter bei einer Kündigung unter entsprechenden Umständen eine vertretbare Frist eingeräumt werden. Selbstverständlich müssen Gerichte Einzelfälle prüfen, jedoch können wirtschaftlich stärkere Parteien bei hartem Vorgehen gegenüber dem Mieter davon ausgehen, dass ihnen dies vom Gericht nicht sehr zuträglich angerechnet wird. Ein allgemeinfähiger Konsens, gerade wenn kein Anlass zur Sorge vermeintlicher Hinhaltetaktiken des Mieters besteht, kann vermutlich von vorneweg etwaigen Prozessen vorbeugen und so auf lange Sicht viel Geld sparen.
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