Ungeziefer in der Mietwohnung – wer zahlt?

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Am 02.09.2014 wies das Amtsgericht Frankfurt die Klage eines Hauseigentümers gegen seinen Mieter ab. Dieser klagte auf Erstattung von 3.600 Euro Kosten zur Bekämpfung einer Schabenplage. Doch was war genau passiert?

Der aktuelle Fall – Ungeziefer in der Mietwohnung

Ob der Vermieter oder der Mieter für die Kosten einer Schädlingsbekämpfung aufkommt, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Das Amtsgericht Frankfurt urteilte im aktuellen Fall (Az.: 33 C 1169/14) wie folgt: Ungeziefer vor Warnschild

Bei zwei benachbarten Häusern in Frankfurt a.M. trat unterschiedlich starker Ungezieferbefall auf. Eine Wohnung war sehr stark von Schädlingen befallen, während die zweite nur einen leichten Befall aufwies. Die Vermutung des zur Bekämpfung gerufenen Kammerjägers diagnostizierte den Ursprung der Schabenplage in der stark befallenen Wohnung. Da die beiden Wohnungen über einen Balkon verbunden sind, konnte sich das Ungeziefer vermutlich auf diesem Wege ausbreiten.

Nun klagt die Vermieterin auf Erstattung der Kosten über 3.600 Euro gegen die Mieterin der stark befallenen Wohnung. Laut Vermieterin habe die Mieterin das Ungeziefer durch Lebensmittel aus so genannten „multikulturellen Kleinläden“ eingeschleppt. Zudem sei die Ungezieferplage mit zu großer Verzögerung bei der Vermieterin angezeigt worden.

Das Amtsgericht Frankfurt entschied, dass die Ungezieferbekämpfung nicht Sache der Mieterin ist. Laut Urteil ist es der Mieterin grundsätzlich erlaubt, Lebensmittel in „multikulturellen Kleinläden“ zu kaufen. Ebenso kann die Mieterin nicht für ein verspätetes Anzeigen des Schädlingsbefalls belangt werden, da nach Ansicht des Richters auch ein früheres Bekanntmachen die Schabenplage nicht zwangsläufig verhindert hätte.

Was können Vermieter bei Schädlingsbefall tun?

Das Urteil zeigt erneut, dass es als Eigentümer praktisch nicht möglich ist, die Kosten für Schädlingsbekämpfung bei bereits entstandenem Schaden auf Mieter zu übertragen. Laut Amtsgericht Hamburg (AZ: 45 C 35/01) können diese Kosten auch nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Es bietet sich jedoch an, vorbeugende Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung durchzuführen. Diese können dann entgegen ex post entstandener Kosten als Betriebkosten auf die Mieter umgelegt werden.

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