Mietminderung wegen Kinderlärm?

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Mietminderung wegen Kinderlärm

Dürfen Mieter die Miete mindern, wenn der Lärm von Kindern aus den umgebenden Wohnungen hörbar ist? Diese Frage hatte das Amtsgericht Berlin-Wedding zu klären und kam mit Urteil vom vom 3. März 2023 unter dem Aktenzeichen 16 C 301/21 zu einer Entscheidung, die der Mieterin zumindest in Teilen nicht gefiel.

Doch was war passiert? Der Fall!

Im vorliegenden Fall ging es um ein im Jahre 2006 begründetes Mietverhältnis einer Mietwohnung in Berlin. Das Haus wurde im Jahr 1977 errichtet. Die Mieterin bemängelte, dass die durch die Kinder der Mieterin in der über ihr liegenden Mietwohnung entstehenden Geräusche und Vibrationen eine über das sozialübliche Maß hinausgehende und akzeptable Lärmbelästigung darstellen.

Um Ihrer Beschwerde Nachdruck zu verleihen, minderte die durch den Kinderlärm beeinträchtigte Mieterin ihre Miete um 20 Prozent und forderte eine Mängelbeseitigung von ihrer Vermieterin. Diese war nicht einverstanden und so trafen sich die streitenden Parteien vor dem AG Wedding.

Ein Bausachverständiger soll die Einhaltung des Trittschallschutzes prüfen

Das Amtsgericht Wedding zog einen Bausachverständigen zu Rate. Dieser inspizierte die Wohnung der Mieterin und stellte fest, dass die DIN 4109 in der Fassung von 1962 für das Baujahr des Gebäudes anzuwenden sei und die ermittelten Mindestwerte für den Trittschallschutz ausschließlich im Bereich der Loggia nicht eingehalten werden.

Auf den alterstypischen Bauzustand kommt es an!

Das AG Wedding entschied, dass die Vermieterin nur den Teil der der Wohnung, für den die DIN 4109 im Bereich der Loggia nicht eingehalten wurde, als Mangel zu beseitigen habe. Alle übrigen Bereiche entsprächen der für den Zeitpunkt des Baus maßgeblichen Norm für Trittschallschutz und seien daher als alterstypischer Bauzustand beim Mietvertragsabschluss vorausgesetzt gewesen. Im Mietvertrag finde sich hierüber hinaus auch keine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den beiden Parteien, die einen anderen als den baulich vorhandenen Zustand aus dem Jahre 1977 gemäß DIN 4109 vereinbare.

Der in der Wohnung über der klagenden Mieterin wohnenden Partei mit den „lärmenden“ Kindern sei ebenfalls kein unzumutbares Verhalten zu unterstellen. Hierzu zählten Gerichte regelmäßig beispielsweise laute Musik, Streit oder Partys bis tief in die Nacht. Der durch die klagende Mieterin beschriebene kurze und in begrenzter Dauer anhaltende Kinderlärm sei typisch und nicht im Rahmen von späten Abend- oder Nachtzeiten gelegen. Grundsätzlich unterstreicht das AG Wedding damit, dass sozialadäquater Kinderlärm im Wohnumfeld hinzunehmen und bestimmte durch Kinder verursachte Geräusche wie Laufen oder Spielen üblich sind und in jeder Wohnsituation auftreten können, sofern sie keine dauerhaften, erheblichen Störungen darstellen.

Unser Tipp: Miteinander reden hilft! Sollte Kinderlärm in Ihrem Wohnumfeld zu einer Beeinträchtigung führen, sprechen Sie mit ihren Vermietern und den Eltern der Kinder. Grundsätzlich sind Lösungen wie beispielsweise die Absprachen von Zeiten immer möglich und im Interesse aller Beteiligten, ehe eine Situation konflikt- und kostenbehaftet durch Dritte bzw. ein Gericht gelöst wird.

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