Die Grundsteuerreform 2022 – Bewertung und Definition von unbebauten Grundstücken (Teil 6)

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Im Rahmen der ab 2025 geltenden Bewertungsvorschriften zur Grundsteuerreform sind nicht nur die bebauten sondern auch die unbebauten Grundstücke neu zu bewerten. Doch wie sind unbebaute Grundstücke genau definiert und wie werden sie bewertet?

Die Definition von unbebauten Grundstücken im Zuge der Grundsteuerreform 2022

Unbebaute Grundstücke sind dabei Grundstücke,

  • auf denen sich entweder keine benutzbaren Gebäude befinden oder
  • auf denen Gebäude stehen, deren Zweckbestimmung und Wert von untergeordneter Bedeutung sind oder
  • auf denen infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum vorhanden ist.

Die Benutzbarkeit von Gebäuden beginnt dabei zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit, also wenn es den zukünftigen Bewohnern oder Benutzern zugemutet werden kann, diese zu benutzen. Die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist hierbei nicht entscheidend.

Besonderheit: Sogenannte baureife Grundstücke

Innerhalb der unbebauten Grundstücke bilden die baureifen Grundstücke eine besondere Grundstücksart, die zukünftig für die Festsetzung einer neuen Grundsteuerart (Grundsteuer C) ab 2025 von Bedeutung sind. Baureife Grundstücke sind dabei Grundstücke, die in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, eine sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung im Plangebiet in benachbarten Bereichen bereits begonnen hat.

Der neu festzusetzende Grundsteuerwert von unbebauten Grundstücken ergibt sich dabei aus der Multiplikation der Grundstücksgröße in Quadratmeter (qm) mit den aktuell gültigen Bodenrichtwerten zum 1.1.2022 (pro qm). Wurde in der aktuell gültigen Bewertung von Grundstücken mit den Bodenrichtwerten (zum Stand 1.1.1964) noch pauschal ein Abschlag von 20% berücksichtigt, entfällt dieser Abschlag zukünftig komplett. Grundsteuerreform 2022 Bewertung von unbebauten Grundstücken

Tipp 5: Bei sich überlagernden Bodenrichtwertzonen (für z.B. ‚Geschäftshäuser‘ und ‚Mehrfamilienhäuser‘ oder für ‚Wohnen mehrgeschossig‘ und ‚ein-/zweigeschossig‘) ist der Bodenrichtwert für dasjenige Bodenrichtwertgrundstück heranzuziehen, dessen Art der Nutzung am ehesten der des zu bewertenden Grundstücks entspricht.

Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff des Baugesetzbuches ermittelt und an die zuständigen Finanzbehörden übermittelt. Werden keine Bodenrichtwerte ermittelt so sind vergleichbare Flächen heranzuziehen.

Im nächsten Teil unserer Erklärungen zur Grundsteuerreform 2022 gehen wir auf weitere Einzelheiten zum Thema ‚Bodenrichtwerte‘ ein.

Disclaimer: Steuerberatung ist den steuerberatenden Berufen vorbehalten und erfolgt explizit nicht. Wir können und dürfen keine individuelle Beratung hierzu anbieten und verweisen auf Ihre jeweiligen Steuerberater bei Fragen rund um das Thema Grundsteuerreform.

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