Messi-Wohnung: Kündigung gerechtfertigt?
Darf ein Vermieter einem „Messi-Mieter“ kündigen um weiteren Schaden abzuwenden?
Eine Mieterin in München hat es übertrieben. Sie müllte ihre Wohnung dermaßen zu, dass Mieter in umliegenden Wohnungen sich über Geruchsbelästigung und Wasserschäden beschwerten.
Die Wohnungsbegehung
Um sich ein Bild der Lage zu machen, besichtigten Hausverwaltung und Vermieterin die Wohnung. Der Zustand war katastrophal. Das Schlafzimmer konnte während der Begehung gar nicht betreten werden, da es vollkommen zugestellt war. Im Wohnzimmer hingen dichte Spinnweben von der Decke und der komplette Boden war mit Müll, Papier und Teppichresten etc. bedeckt.
Beim Gang in Küche und Bad wurde es noch schlimmer. In der Küche waren neben Lebensmittelresten, verdrecktes Geschirr im Spülbecken dessen Wasser übel roch und aus dem Wasserhahn lief kontinuierlich ein dünner Wasserstrahl ins Becken. Die Arbeitsplatte war mittlerweile durch die ständige Feuchte durchnässt und zum Teil bereits eingebrochen. Schimmelschäden waren hierdurch bereits die erste Konsequenz.
Das Parkett litt ebenfalls unter der Feuchte – sogar einzelne Geldstücke waren in das Holz bereits eingetreten. Der schlechte Geruch ließ sich dabei nicht nur auf das mit Wasser gefüllte Waschbecken reduzieren, sondern kam aus allen Bereichen der zugemüllten Wohnung.
Fristlose bzw. hilfsweise ordentliche Kündigung
Die Vermieterin sah sich angedrohten Mietminderungen der umliegenden Mieter angesichts der Geruchsbelästigung und der Wasserschäden ausgesetzt und sah nur die außerordentliche bzw. hilfsweise ordentliche Kündigung als Ausweg.
Die Mieterin konnte sich die ganze Aufregung nicht erklären. Schließlich sei die Wohnung 34 Jahre alt und dementsprechend abgewohnt. Die vorherrschende Unordnung sei ihr gutes Recht, denn es sei ihre Wohnung. Ihrer Auskunft nach hätten auch bereits Vorarbeiten für eine umfassende Renovierung stattgefunden und der aktuelle Zustand sei nur temporärer Natur.
Das Urteil
Das Amtsgericht München sieht die Kündigung als gerechtfertigt. Es handelt sich im Verhalten der Mieterin um eine langwierige, nachhaltige Vertragsverletzung. Gleichzeitig ist die Mieterin uneinsichtig und es besteht die Gefahr, dass die Mietwohnung bei einer Fortsetzung des Mietverhätnisses weitere Substanzschäden erleidet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Mieterin hat Berufung eingelegt.