Wohnungsübergabe – Mangel oder Schaden?

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Was müssen Mieter bei der Rückgabe der Mietwohnung beachten? Wir klären einige Fragen für Vermieter und Mieter, die meistens erst zum Mietende gestellt werden.

Allgemein gilt: Beim Ende der Miete schuldet der Mieter zunächst die Rückgabe der Mietwohnung in geräumten Zustand. Für vom Mieter verursachte Schäden an der Mietsache haftet der Mieter. Weitere vertragliche Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Mietvertrag.

Muss ich die Wohnung am Mietende renovieren?

Das kommt darauf an! Wenn Sie die Wohnung in renoviertem Zustand übernommen haben, muss als weitere Voraussetzung eine wirksame Renovierungsklausel im Mietvertrag enthalten sein. Andernfalls muss ein Mieter nur die von ihm verursachten Abnutzungen beseitigen. Hierzu zählen zum Beispiel Brandlöcher im Holzboden, für die ein Mieter finanziell einstehen muss.

Darf ein Vermieter sofort Schadensersatz in Form von Geld verlangen?

Das hängt davon ab, welche Form von Schaden vorliegt. Handelt es sich um einen tatsächlichen Schaden, wie z.B. ein Loch in einer Wohnungstür, kann der Vermieter unverzüglich Schadensersatz fordern. Handelt es sich allerdings um eine nicht fachgerecht ausgeführte Renovierung, muss der Vermieter dem Mieter zunächst eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zur Ausführung setzen.

Was zählt als Schaden und was ist normale Abnutzung?

Bei Mietende stehen mit Mieter und Vermieter auch in der Regel zwei kontroverse Meinungen im Hinblick auf die Frage „Schaden oder Abnutzung“ gegenüber. Prinzipiell gilt, dass die Miete ein Entgelt für die Nutzung und somit auch Abnutzung der Mietwohnung ist. Handelt es sich also um normale Abnutzung, ist diese bereits mit der Miete abgegolten.

Anders hingegen ist es bei einem Schaden. Diesen muss ein Mieter ersetzen.

Ein konkretes Beispiel wurde 2019 vor dem Landgericht Wiesbaden verhandelt. Nach 14 Jahren Mietdauer sah der Vermieter in den Einkerbungen im verlegten Laminat und diversen Flecken im Teppich einen Schaden und verlangte entsprechenden Schadensersatz von den ehemaligen Mietern. Die Mieter hingegen sahen es gelassen und verwiesen auf normale Abnutzungserscheinungen.

Die Entscheidung des Gerichts: Kein Schadensersatz für den Vermieter

Die Richter kamen zu dem Urteil, es handele sich um normale, der Nutungsdauer entsprechende Verschleißerscheinungen. Da es sich bei dem verlegten Laminatboden um einfache Qualität handelt, seien Einkerbungen nach dieser Mietdauer normal.

Selbst für den Fall, dass es sich um einen Schaden handeln sollte, wäre der Wert des Schadens unter berücksichtigung des Restwertes sowohl bei dem verlegten Laminatboden wie auch dem Teppich mit einer angenommenen Lebensdauer von 10 Jahren gleich null.

Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 28.5.2019, AZ 3 S 31/19

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