Bankenwechsel nach Ablauf der Zinsbindung
Bisher verlangten Banken beim Ende der Zinsbindung von Kunden die zu anderen Kreditinstituten wechselten oft eine Gebühr. Ob diese zulässig ist, wurde nun vom Bundesgerichtshof entschieden.
Was war passiert?
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte vor dem Landgericht Dortmund gegen die aus seiner Sicht unrechtmäßigen Gebühren. Konkret ging es um eine Gebühr für die treuhänderische Abwicklung der Grundschuld beim Bankwechsel der Kreissparkasse Steinfurt. Diese regelte in ihren AGBs, dass hierfür eine Gebühr von 100 Euro fällig ist.
Die Argumentation des Bundesverbands der Verbraucherzentralen sah vor, dass es sich in der formalen Übergabe der Grundschuld bereits um das eigene Interesse der Banken handelt. Des Weiteren bestünde die Gefahr, dass Darlehnsnehmer die Gebühr in ihren Unterlagen schnell übersehen. Somit folgte die Klage gegen die Kreissparkasse Steinfurt mit dem Ziel auf Unterlassung.
Wie entschieden die Gerichte?
Wie so oft in juristischen Auseinandersetzungen, gingen die Meinungen der Gerichte bis zur finalen Klärung durch den Bundesgerichtshof auseinander. Das Landgericht Dortmund wies die Klage der Verbraucherschützer in der ersten Instanz ab. Die folgende Instanz – das Oberlandesgericht Hamm – gab der Klage wiederrum statt und eröffnet die Möglichkeit der Revision, welche aus Sicht der Sparkasse auch verfolgt wurde.
Die Entscheidung durch den Bundesgerichtshof
Die XI. Kammer des Zivilsenats des Bundesgerichtshofs schloss sich dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm an. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse Steinfurt enthaltene Klausel zum Bearbeitungsentgelt bei Bankgeschäften mit Verbrauchern sei unwirksam. Bankkunden dürften über AGBs nicht „unangemessen benachteiligt“ werden und der Aufwand der Bank ist von vornherein im Zins zu berücksichtigen.
BGH Urteil vom 10. September 2019 – XI ZR 7/19