Höhere Abnutzung durch Tierhaltung – mehr Kaution zulässig?

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Hundehaltung Mietwohnung extra Kaution

In unserer Hauptstadt Berlin hatte das Amtsgericht Berlin-Köpenick eine Klage von Mietern vorliegen, da diese eine überhöhte Kaution für den in der Wohnung lebenden Hund für unrechtmäßig hielten – doch was war passiert?

Besonderes Schadensrisiko durch Hundehaltung

Ein Vermieter erlaubte den neuen Mietern bei der Neuvermietung seiner Wohnung auch die Tierhaltung – genauer gesagt die Hundehaltung. Da es sich bei dem Bodenbelag der vermieteten Wohnung um hochwertiges Echtholzparkett handelte, verlangte der Vermieter als zusätzliche Sicherheit eine Kaution in Höhe von 25 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche – über die „normale“ Kaution in Höhe von drei Kaltmieten hinaus. Diese sollte als Sicherheit zur Behebung eventueller Schäden am Parkett dienen.

Die Mieter zahlten die Kaution, entsannen sich aber kurz nach Begründung des Mietverhältnisses um und wollten die zusätzliche Kaution für die Hundehaltung in der Wohnung vom Vermieter zurück. Dieser lehnte ab und so landete der Fall beim Amtsgericht Berlin-Köpenick.

Zusätzliche Kaution bei Hundehaltung erlaubt!

In § 551 Abs. 1 BGB ist die maximale Höhe der Kaution bei Mietverhältnissen geregelt. Dort heißt es: „Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese […] höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.“

Obwohl der Vermieter somit deutlich mehr Kaution als Sicherheit verlangte, als in § 551 Abs. 1 BGB geregelt, sahen die Richter des Amtsgerichts beim vorliegenden Fall keinen Verstoß. Da der Vermieter ein besonderes Schadensrisiko durch die Erlaubnis der Hundehaltung eingegangen ist, sei auch die angemessene Berücksichtigung der Mietsicherheit statthaft. Denn anders als Katzen, können Hunde die Krallen nicht einziehen und somit sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Spuren auf dem Parkett hinterlassen werden.

Amtsgericht Berlin-Köpenick – Urteil vom 13.09.2022 – 7 C 36/22

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