Heizperiode weicht vom Abrechnungsjahr ab – Betriebskostenabrechnung unwirksam?
Nebenkostenabrechnungen sind ein heikles Thema und führen bei Vermietungen regelmäßig zum Streit zwischen Mieter und Vermieter. In einem aktuellen Fall urteilte das Amtsgericht Steinfurt im Hinblick auf eine angefochtene Nebenkostenabrechnung, deren Heizperiode vom Abrechnungsjahr abwich. Was war passiert?
Unterschiedliche Abrechnungszeiträume – Heiz- und Betriebskosten
Ein Mieter aus Steinfurt war mit seiner Nebenkostenabrechnung unzufrieden. Die Betriebskostenabrechnung umfasste die übrigen Nebenkosten für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum Ende des Mietverhältnisses am 30.06.2020, während die hierin enthaltenen Heizkosten für die Heizperiode vom 01.07.2019 bis zum 30.06.2020 abgerechnet wurden.
Aufgrund der unterschiedlichen Zeiträume war der (ehemalige) Mieter nun der Meinung, die Nebenkostenabrechnung sei nicht korrekt und daher sei die Nebenkostennachzahlung in Höhe von 513,51 Euro nicht zu zahlen.
Doch – die Betriebskostenabrechnung ist wirksam!
Das sah das Amtsgericht Steinfurt anders und stellte sich auf die Seite des Vermieters. „Der Umstand, dass in der streitbefangenen Abrechnung hinsichtlich der Heizkosten und der übrigen Nebenkosten unterschiedliche Zeiträume zugrunde gelegt worden sind, führt nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung.“ urteilten die Richter. Heizkosten können nach der vom Abrechnungsjahr abweichenden Heizperiode berechnet und auf die Mieter umgelegt werden. Unterschiedliche Zeiträume führten nicht zur Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung.
Amtsgericht Steinfurt, Urteil – 21 C 660/21