Bauliche Veränderung – Ist der Einbau eines Türspions erlaubt?

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Je nach individuellem Sicherheitsbedürfnis einzelner Eigentümer eine Wohnungseigentümergemeinschaft, stellt der Einbau eines Türspions für den ein oder andere Mitbewohner eine sinnvolle Maßnahme dar, um die gefühlte Sicherheit in der eigenen Wohnung zu erhöhen. Doch welche Regeln gelten hierbei innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft?

Die rechtliche Grundlage für bauliche Veränderungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist §14 Nr. 1 WEG. Dieser Paragraph besagt, dass bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen, nur mit Zustimmung der anderen Eigentümer vorgenommen werden dürfen. Grundsätzlich stellt der Einbau eines Türspions in die Wohnungseingangstür eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, da dieser mit dem Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum verbunden ist.

Für ein gutes Miteinander sollte vor dem Einbau eines Türspions die Eigentümergemeinschaft gefragt werden, ob dort Bedenken herrschen. Hierbei sollte der genaue Umfang der geplanten Veränderung, also beispielsweise die Art des Türspions und der geplante Einbauort, sowie die voraussichtlichen Kosten und ein Zeitplan für die Umsetzung dargelegt werden. Grundsätzlich ist einem Eigentümer der Einbau jedoch nicht zu verwehren, da die Beeinträchtigung nicht ausreicht, um die Zustimmung der anderen Miteigentümer gem. §14 Nr. 1 WEG zu benötigen. Hinzu kommt, dass einem Mieter der Einbau ebenfalls nicht verwehrt werden darf und Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden dürfen als Mieter.

Tipp: Wichtig ist auch, dass der Einbau des Türspions fachgerecht und ohne Beeinträchtigung anderer Wohnungen durchgeführt wird. Hierbei sollten insbesondere auch die Vorgaben des Brandschutzes beachtet werden.

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