Können Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten?
Balkonkraftwerke oder auch Stecker-Solargeräte genannt, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit bei Privatpersonen. Sie ermöglichen es, auf unkomplizierte Weise die eigenen Stromkosten zu senken und einen kleinen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Doch wie ist es eigentlich als Mieter? Dürfen Mieter einfach ein Balkonkraftwerk an geeigneter Stelle anbringen? Ob Vermieter hier ein gewichtiges Wort mitzureden haben oder sie den Einbau eines Balkonkraftwerks tatsächlich verbieten können, klären wir in unserem Artikel.
Die Anbringung eines Balkonkraftwerks betrifft das Wohnungseigentums- und das Mietrecht
Grundsätzlich dürfen Mieter ihre Wohnung und einen dazugehörigen Balkon natürlich so nutzen, wie sie möchten, solange sie die Rechte des Vermieters und der Nachbarn nicht beeinträchtigen. Bei einem Balkonkraftwerk sind jedoch mehrere Aspekte zu berücksichtigen, die sowohl das Wohnungseigentumsrecht des Vermieters als auch die mietrechtlichen Pflichten und Ansprüche aus dem Mietverhältnis beeinflussen. Hierzu zählen beispielsweise:
- Eingriff in die Bausubstanz: Balkonkraftwerke können zur Gefahr für Passanten werden und müssen daher zwingend vor Wind und anderen Einflüssen geschützt werden. Dies erfordert oft die Montage bzw. Befestigung an Geländern oder Fassaden. Solche Eingriffe in die bauliche Substanz bedürfen in der Regel der Zustimmung des Vermieters. Wird das Geländer beispielsweise durch Bohrungen beschädigt, kann der Vermieter berechtigte Einwände erheben.
- Optische Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes: Besonders bei Mehrfamilienhäusern ist den Bewohnern ein einheitliches Erscheinungsbild wichtig, trägt es doch zum gepflegten Eindruck einer Liegenschaft unmittelbar bei. Um ein solches gepflegtes Erscheinungsbild zu bewahren, ist laut WEG § 20 Abs. 1 die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft für bauliche Veränderungen, die das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes beeinflussen, vorgesehen. Bei der Montages eines Balkonkraftwerks an der Fassade eines Hauses handelt es sich um eine solche bauliche Veränderung, die demnach mitbestimmungspflichtig ist.
- Versicherung und Verkehrssicherheit: Vermieter können gegenüber ihren Mietern Sicherheitsbedenken äußern, etwa wenn diese das Balkonkraftwerk unsachgemäß befestigen und somit ein Risiko für unbeteiligte Dritte wie beispielsweise Passanten darstellen. Im Hinblick auf die Haftung bei Unfällen oder Schäden durch ein Balkonkraftwerk sollte im Vorhinein durch den anbringenden Mieter geklärt werden, ob die eigene Versicherung – sofern vorhanden – etwaige Schäden abdeckt. In der Regel deckt die private Haftpflicht nicht nur Sachschäden ab, die ein Balkonkraftwerk am Besitz Dritter verursacht, sondern auch solche, bei denen andere verletzt oder ein Vermögensschäden verursacht wird. Schäden an den Balkonkraftwerk-Modulen selbst sind in der Regel über die Hausratversicherung abgedeckt.
Vermieter können ein Balkonkraftwerk nicht mehr sachgrundlos ablehnen
Im Zuge der Stärkung erneuerbarer Energien hat der Bundestag in seiner Sitzung vom 27.09.2024 Änderungen am Wohnungseigentums- und Mietrecht gebilligt, die die Rechte von Mietern im Hinblick auf die Anbringung von Balkonkraftwerken deutlich stärken. Bisher konnten Eigentümer und Vermieter ihre Zustimmung „einfach so“ ohne triftigen Grund verweigern – dies ist nun nicht mehr möglich, denn im Zuge der Gesetzesänderung zählen Steckersolaranlagen zu den sogenannten privilegierten Vorhaben wie beispielsweise bauliche Veränderungen die dem Gebrauch behinderter Menschen oder dem Laden von Elektrofahrzeugen dienen.
Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung bei Balkonkraftwerken ist, dass die Zustimmung in der Vergangenheit für viele Mieter oft mit hohen Widrigkeiten verbunden war und in vielen Fällen „einfach so“ grundlos abgelehnt wurde.
Fazit: Vermieter dürfen Balkonkraftwerke nicht mehr verbieten – geben aber die Spielregeln vor
Auch wenn Vermieter ihren Mietern die Anbringung von Balkonkraftwerken nicht mehr grundlos verbieten dürfen, können sie die Rahmenbedingungen für die Installation vorgeben. So empfiehlt es sich weiterhin aus Sicht von Mietern, die Anbringung eines Balkonkraftwerks vorab mit dem Vermieter zu besprechen. Da der Vermieter den Wunsch des Mieters nach neuester Gesetzgebung nicht mehr ablehnen darf, sollte sich der Vermieter mit der Hausverwaltung in Verbindung setzen. Liegt bereits ein Beschluss zum Thema Balkonkraftwerke vor, können Vermieter und Mieter in einem Anhang zum jeweiligen Mietvertrag die Anbringung der Balkonkraftwerke gemäß Beschlussfassung vereinbaren.
Wurde innerhalb einer Eigentümergemeinschaft noch kein Beschluss zum Thema Balkonkraftwerke gefasst, bietet es sich an, den Wunsch des Mieters bis zur nächsten Eigentümerversammlung zurückzustellen und mittels eines Eigentümerantrags die Beschlussfassung über die Rahmenbedingungen der Balkonkraftwerkmontage zu fassen.
In einem solchen Beschluss kann die Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk zwar nicht mehr verbieten bzw. die Zustimmung grundlos verweigern, jedoch kann neben der Farbe des Moduls inklusive des Rahmens auch die Anbringungsweise (waagerecht / keine angewinkelte Montage), der beschädigungsfreie Rückbau und die entsprechende Übernahme der Verkehrssicherungspflichten beschlossen werden. Auch können so Auswirkungen auf Nachbarn wie beispielsweise eine etwaige Verschattung der Wohneinheit unter dem Balkon mit Balkonkraftwerken von vornherein verhindert bzw. ausgeschlossen werden.