Telefonanschluss defekt – wer zahlt?

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Wer zahlt, wenn der Telefonanschluss defekt ist? Mieter oder Vermieter?

Kaputtes Telefonkabel

Zieht ein Mieter in eine Wohnung und mietet den Telefonanschluss mit an, so muss der Vermieter für die Instandhaltung sorgen. Dies gilt auch für den Fall einer Störung oder eines Defekts in der Telefonleitung. Kommt es hierbei zu Fehlern, zahlt der Vermieter die Reparaturkosten.

Was ist passiert? Der Fall vor Gericht:

Eine Mieterin einer Erdgeschosswohnung klagte gegen ihren Vermieter. Die mit einem Telefonanschluss ausgestattete Wohnung deren Leitung durch einen Kriechkeller zur Wohnung der Mieterin verlief, funktionierte zunächst einwandfrei. Telefonie und Internet waren seit dem Einzug im Jahr 2011 problemlos möglich, bis 2015 plötzlich nichts mehr funktionierte.

Nach Rücksprache mit dem Telekommunikationsanbieter, lag der Defekt zwischen Hausanschluss und Telefondose in der Wohnung. Die Mieterin informierte daraufhin ihren Vermieter und bat darum, die Telefonleitung wieder instand zu setzen. Darauf reagierte der Vermieter nicht und ließ die Mieterin zunächst mit dem Problem alleine.

Not macht erfinderisch

Als von Seiten des Vermieters keine Reaktion kam, half sich die Mieterin daraufhin in ihrer Verzweiflung durch ein Provisorium und führte ein Kabel vom Hausanschluss über ein gekipptes Fenster von außen durch ihr Schlafzimmer. Da es sich dabei selbstverständlich um keine Dauerlösung handeln konnte, zog die Mieterin vor das AG Oldenburg und forderte hilfsweise die Duldung notwendiger Reparaturarbeiten. Zwischenzeitlich hatte sich die Mieterin von einer Fachfirma einen Kostenvoranschlag für die Reparatur eingeholt, welcher sich auf knapp 262 Euro belief.

Das Amtsgericht Oldenburg verurteilte den Vermieter daraufhin zur Instandsetzung der Telefonleitung, ließ aber gleichzeitig die Berufung zu. Der Eigentümer ging in Berufung vor dem Landgericht. Dieses kassierte den Hauptantrag der Klägerin aus der ersten Instanz und verurteilte den Vermieter, die notwendigen Reparaturarbeiten gemäß Hilfsantrag der Mieterin zu dulden.

Die Mieterin nutzt die zugelassene Revision und zieht vor den BGH

Gewusst wie!

Um das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen, klagte die Mieterin bis zum BGH. In einem schriftlichen Verfahren wurde die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verwiesen. Hiernach muss der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen – und diese während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten.

Kommt es bei Abschluss des Mietvertrags nicht zu einer eindeutigen Klärung der Pflichten des Vermieters zur Gebrauchserhaltung, kommt es im Einzelfall auf die Umstände an. Prinzipiell darf ein Mieter erwarten, dass die Mietwohnung einer üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht.

BGH, Urteil v. 5.12.2018, VIII ZR 17/18; AG Oldenburg, Entscheidung vom 13.03.2017 – 7 C 7233/16 (X); LG Oldenburg, Entscheidung vom 19.12.2017 – 1 S 123/17

Küche mitvermieten – Risiken für den Vermieter

Auch wenn bei einer Neuvermietung die Küche mitvermietet wird, die Eigentum des Vermieters ist und in der Mietwohnung verbleiben soll, besteht die Gefahr, dass der Vermieter die Gebrauchserhaltung schuldet. So kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass ein defekter Backofen vom Vermieter ersetzt wird und dieser somit die Kosten trägt.

Einfacher ist es, die Küche bei der (Neu-)Vermietung an den Mieter zu verkaufen. Hierdurch geht das Eigentum auf den Mieter über und dieser ist zukünftig für die Instandhaltung seiner Küche selbst verantwortlich. Auf jeden Fall bietet sich für Eigentümer eine solide Beratung im Hinblick auf eine anstehende Neuvermietung der eigenen Immobilie an. Unsere Immobilienexperten stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung, rufen Sie uns an. Einen weiteren Artikel zum Thema „Sind Flatratemieten die Zukunft?“ finden Sie in unserem umfassenden Immobilienblog.

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