Kündigung aus Eigenbedarf wird leichter
BGH erleichtert Kündigung bei Eigenbedarf! Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Rechte von Vermietern bei Kündigung wegen Eigenbedarfs gestärkt. In seinem Grundsatzurteil (AZ.:VII ZR 154/14) entschied der BGH, dass Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrags den Eigenbedarf der Wohnung nicht auf Jahre im Voraus abwägen müssen.
Der aktuelle Fall:
Ein Mieter in Mannheim klagte, nachdem ihm sein Vermieter zwei Jahre nach Einzug wegen Eigenbedarfs für die Tochter kündigte. Diese verbrachte im Anschluss an ihr Abitur ein Jahr in Australien und wollte nach ihrer Rückkehr nach Deutschland in einer eigenen Wohnung leben. Da der zukünftige Eigenbedarf bei Mietvertragsabschluss für den Vermieter absehbar gewesen sein müsste, klagte der Mieter und berief sich auf einen „rechtsmissbräuchlichen“ Mietvertrag.
Eigenbedarf fünf Jahre im Voraus planen?
Bisher galt unter vielen Juristen, dass der Eigenbedarf einer Wohnung bis zu fünf Jahre im Voraus geplant werden müsse. Der BGH wartete jedoch nur auf einen solchen Fall und präzisierte die Rechte der Vermieter bei Kündigung aus Eigenbedarf. So stehe das Grundrecht der Wohnungsbesitzer, über die Verwendung ihres Eigentums frei zu entscheiden, über der Forderung nach einer „Bedarfsvorschau“.
Die Kündigung wäre selbst dann rechtskräftig gewesen, wenn der Vermieter den Eigenbedarf hätte absehen können, jedoch „bei Mietvertragsabschluss weder entschlossen gewesen ist, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen, noch ein solches Vorgehen ernsthaft in Betracht gezogen hat.“
Richter müssen zukünftig Einzelfälle prüfen
Eigenbedarfskündigungen, die für Vermieter bereits bei Vertragsabschluss konkret absehbar sind, bleiben jedoch nach wie vor unzulässig. Richter müssen nun bei zukünftigen Fällen prüfen, ob ein Eigenbedarf und Härtegründe „objektiv“ vorgelegen haben. Außerdem finden Sie einen weiteren spannenden Artikel zum Thema „Mieten steigen“ in unserem umfassenden Immobilienblog.