Musterbeispiel Berlin – Fahnder gegen Zweckentfremdung eingesetzt
Lukrative Kurzzeit-Wohnungsvermietung an Touristen statt Ärger mit der künftigen Mietpreisbremse?
In Zeiten starker Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt – gerade in Ballungszentren – soll verhindert werden, dass Eigentümer Wohnungen nicht an Langzeitmieter, sondern an die teils wesentlich lukrativeren Touristen vermieten.
Eine gelegentliche Untervermietung z.B. in der Urlaubszeit ist weiterhin erlaubt, allerdings nur wenn die „Wohnnutzung überwiegt“.
Lohnt sich das Untervermieten wirklich?
Trotzdem sollten Mieter nicht überstürzt die Wohnung an Touristen vermieten. Auch nicht, wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt hat. Denn erst kürzlich hat der BGH in einem Urteil entschieden (Aktenzeichen: VIII ZR 210/13), dass eine Untervermietung an Touristen nicht erlaubt sei, da dies einen Unterschied zur normalerweise auf eine gewisse Dauer angelegten Untervermietung darstellt. Außerdem finden Sie einen weiteren spannenden Artikel zum Thema „Heizkosten senken“ in unserem umfassenden Immobilienblog.