Waschmaschine im Hausflur: Ärger vorprogrammiert?

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Darf ich meine Waschmaschine in den Hausflur stellen?

Sie fragen sich zurecht: Wer stellt solche Fragen? Aber im Büroalltag eines Hausverwalters werden Sie mit so einigen Situationen und abgestellten Gegenständen in gemeinschaftlichen Flächen konfrontiert. In der Regel gilt es zunächst zu klären, ob das Verhalten rechtskonform ist.

Ein interessantes Beispiel einer Berliner Hausverwaltung haben wir für Sie aufbereitet.

Was war passiert?

Neben einem Schuhregal stellten Mieter einer Berliner Mietwohnung vor ihrer Wohnungstüre dauerhaft eine Waschmaschine ab. Da hierbei Fluchtwege blockiert werden und die abgestellten Gegenstände selbstverständlich eine Brandgefahr darstellten, forderte die Vermieterin die Mieter auf, das Schuhregal und die Waschmaschine aus dem Hausflur zu entfernen.

Die Reaktion der Mieter erfolgte prompt: Aus gesundheitlichen Gründen sahen diese sich nicht in der Lage, die abgestellten Gegenstände wegzuräumen.

Das Urteil

Der Vermieterin blieb der Gang vors Gericht bei solchen kreativen Mietern nicht erspart und so stellte das Amtsgericht Berlin-Köpenick fest, dass der Anspruch der Vermieterin gerechtfertigt sei und die Mieter die im Hausflur abgestellten Gegenstände zu entfernen haben.

Begründung: Laut Mietvertrag hat die Vermieterin den Mietern lediglich die Wohnung und nicht den Hausflur zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig würden durch das Abstellen Rettungs- und Fluchtwege versperrt und die Brandgefahr erhöht.

Das Argument der gesundheitlichen Beeinträchtigung ließ das Gericht nicht gelten: Selbst wenn es den Mietern aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei, müssten diese dafür Sorge tragen und im Zweifel tatkräftige Unterstützung suchen.

Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 06.10.2017 – 4 C 143/17

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