Zahlt der Mieter die Verwaltungskosten?

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Darf ein Vermieter die Verwaltungskosten auf den Mieter umlegen?

Was war passiert? Der Fall:

Ein Vermieter in Berlin versuchte bei einem 2015 geschlossenen Mietvertrag über eine „Verwaltungskostenpauschale“ die Verwaltungskosten auf den Mieter umzulegen. Der Mieter zahlte zunächst Miete und Nebenkosten von Juli 2015 bis Januar 2017, ehe er die knapp 602 Euro von seinem Vermieter zurückforderte, die gem. Mietvertrag auf die „Verwaltungskostenpauschale“ entfielen.

Da der Vermieter sich weigerte zu zahlen, zog der Mieter vor Gericht.

Begründung: Der Mieter hält die im Mietvertrag geschlossene Vereinbarung für unwirksam, da es sich um nicht-umlagefähige Kosten des Hausgeldes handelt. Der Vermieter wiederrum sieht die Verwaltungskostenpauschale als Bestandteil der Nettomiete.

Die Gerichte sind unterschiedlicher Meinung

Zunächst entscheidet das Amtsgericht Berlin-Mitte zu Gunsten des Vermieters und weist die Klage des Mieters ab. Dieser nutzt die Berufung und erhält vor dem Landgericht Berlin eine Änderung des Urteils.

Der BGH muss entscheiden

Auch der Vermieter will die Änderung des Urteils nicht als finale Entscheidung hinnehmen und zieht mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision vor den Bundesgerichtshof.

In letzter Instanz wird der Vermieter zur Zahlung der knapp 602 Euro an den Mieter verurteilt. Die Begründung des Bundesgerichtshofs geht dabei auf folgende Punkte ein: Zum einen handelt es sich bei einer „Verwaltungskostenpauschale“ um eine unwirksame Vereinbarung im Mietvertrag, da sie zum Nachteil des Mieters abweichend der Norm sei. Dabei sei das vom Vermieter vorgebrachte Argument – es handele sich um einen Teil der Nettomiete – nicht nachvollziehbar. Denn Begriffe wie „Pauschale“ und „Vorschuss“ seien üblicherweise nicht bezeichnend im Hinblick auf die Grundmiete. Viel eher ließe sich hier auf Betriebskosten schließen.

Ein weiteres Argument betraf die Kaution: Diese wurde im verhandelten Fall exakt mit dem 3-fachen der im Mietvertrag vereinbarten Grundmiete, also ohne Verwaltungskosten berechnet.

Somit muss der Vermieter die zu Unrecht über seine Pauschale geforderten Verwaltungskosten an den Mieter zurückzahlen. BGH, Urteil v. 19.12.2018, VIII ZR 254/17

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