Ausschließliches Sondernutzungsrecht von Gemeinschaftseigentum?

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Ist die ausschließliche Sondernutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums erlaubt?

Kann einem Wohnungseigentümer das Recht zugesprochen werden, Teile des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungsgemeinschaft ausschließlich zu nutzen? Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München hat hierzu nun entschieden.

Was ist passiert?

Ein Eigentümer hatte geklagt und wollte ein ausschließliches Sondernutzungsrecht für einen Kellerraum und eine Garage sowie den dazugehörigen Flur. Allerdings handelte es sich gleichzeitig um den Zugang zu Heizung und Tankraum, daher widersprachen die anderen Miteigentümer der alleinigen Nutzung.

Wie entschied das Oberlandesgericht München?

Die Lösung ist einfach: Das Oberlandesgericht München sah kein Hindernis in der Einräumung eines Sondernutzungsrechts von Teilen gemeinschaftlicher Flächen zugunsten einzelner Eigentümer. Ein Missbrauch der Sondernutzungsregelung liegt nur vor, wenn die anderen Miteigentümer vollständig ausgeschlossen werden. Folglich muss mit dem Sondernutzungsrecht ein Zutrittsrecht für die anderen Miteigentümer vereinbart werden. (OLG München, Beschluss v. 10.04.2019 – 34 Wx 92/18)

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