Zahlen Miteigentümer für eigenmächtige Sanierungen?

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Dürfen Eigentümer in einer WEG selbstständig Veränderungen durchführen und die übrigen Eigentümer müssen dafür zahlen? Diese Frage klärte der BGH in einem Fall aus Hamburg. Dort hatte 2005 ein Eigentümer seine alten, einfach verglasten Holzfenster durch neue, dreifach isolierte Kunststofffenster ersetzen lassen. Die entstandenen Kosten von 5.500 Euro trug er zunächst selbst, da zu diesem Zeitpunkt die Eigentümergemeinschaft davon ausging, dass die Erneuerung der Fenster von jedem Eigentümer selbst zu tragen sei.

Neues Urteil, neue Klage?

Als 2012 in einem anderes gelagerten Fall durch ein BGH Urteil klar wurde, dass die Eigentümergemeinschaft die Regelung zur Erneuerung der Fenster in der Teilungserklärung missinterpretiert hat, verklagte der Eigentümer die Gemeinschaft auf Erstattung der Kosten für den Fenstertausch.

Auch dieser Fall landet vor dem BGH

Nachdem der Fall bis vor den BGH ausgeurteilt wurde, steht nun fest: Wenn Eigentümer einer Eigentümergemeinschaft ohne Beschluss und auf eigene Faust bauliche Veränderungen vornehmen, können diese im Nachgang von der Eigentümergemeinschaft keine Kostenerstattung verlangen.

Dies gilt auch für solche Fälle, die im Sinne der Gemeinschaft und gegebenenfalls baulich notwendig sind.

Somit stellt sich der BGH vor die Eigentümergemeinschaft um auch künftig WEGs vor plötzlichen Kosten zu schützen, die eigenmächtig ohne Beschluss handelnde Miteigentümer verursachen.

BGH Urteil AZ V ZR 254/17

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