Ab wann sind Verkäufe steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn?

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Ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg klärte in einem Fall die Frage, wann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn vorliegt.

Was war passiert?

Ein Immobilieneigentümer kaufte 2006 eine Eigentumswohnung in Baden-Württemberg für 87.000 Euro. Diese bewohnte er selbst bis zum April 2014. Für die anschließenden Monate Mai bis Dezember 2014 vermietete er die Wohnung und verkaufte sie schließlich mit Notartermin vom 17. Dezember 2014 zu einem Kaufpreis von 139.000 Euro.

Wenig später erhielt er Post vom zuständigen Finanzamt. In dem Verkauf sah dieses einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 44.338 Euro.

Der Immobilienverkäufer verklagte das Finanzamt und begründete seinen Einspruch mit der Begründung, dass nach §23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Alt. 2 EStG keine „ausschließliche“ Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erforderlich sei, um eine Immobilie steuerunschädlich verkaufen zu können.

Die Entscheidung: Der Steuerbescheid wird korrigiert

Das Finanzagericht Baden-Württemberg urteilte zu Gunsten des Klägers. Seinem Vortrag nach sind Wirtschaftsgüter wie Immobilien vom Anwendungsbereich des §23 EStG ausgenommen, wenn

1. im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung die Nutzung rein zu eigenen Wohnzwecken erfolgte oder

2. im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorlag

Da der klagende Immobilienverkäufer den zweiten Punkt erfüllt, indem er seine Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den letzten beiden Jahren davor vollständig zu eigenen Wohnzwecken nutzte, entschied das Finanzgericht, dass kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach §23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG vorliege.

Somit muss für einen steuerunschädlichen Verkauf die eigene Nutzung einer Immobilie zwar den Zeitraum der letzten beiden Jahren umfassen, sie muss allerdings nicht während des gesamten laufenden Kalenderjahres vorgelegen haben.

Im vorliegenden Urteil korrigierte das zuständige Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2014 des Klägers dahingehend, dass die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf 0 Euro gesetzt wurden.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.12.2018, 13 K 289/17

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