Vermietung selber machen – Achtung bei der Nebenkostenabrechnung

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Eigentümer von Immobilien stehen bei einer anstehenden Vermietung vor der Frage, die Vermietung und anschließende Betreuung des Mietverhältnisses selbst zu übernehmen oder diese in professionelle Hände zu legen. Warum die professionelle Begleitung eines Mietverhältnisses insbesondere im Hinblick auf die Buchhaltung und Nebenkostenabrechnung wichtig ist, zeigt ein aktuelles Urteil aus Münster – doch von vorne, was war eigentlich passiert?

Mieter sollen nachzahlen und verlangen Belegeinsicht

In dem vorliegenden Urteil aus Münster forderten Mieter von ihrer Vermieterin die Einsicht in die Belege für die Jahre 2018 bis 2020, um die Nebenkostenabrechnungen und die hieraus resultierenden Nachzahlungen nachvollziehen zu können.

Die Vermieterin kam der Forderung nach und übergab alle den Zeitraum betreffenden Belege – doch die Belege waren weder nach Themen bzw. Kostenart noch in irgendeiner Art und Weise chronologisch sortiert. Die Mieter selbst sahen sich einer chaotischen, kaum nachvollziehbaren Buchhaltung gegenüber, bemängelten die fehlende Sortierung und verweigerten daraufhin die Zahlung der Nebenkostennachzahlung, woraufhin die Vermieterin Klage erhob.

Amtsgericht Münster – die Vorlage von Belegen muss geordnet erfolgen

Tatsächlich schlossen sich die Richter des Amtsgerichts Münster der Argumentation der Mieter an und sprachen diesen ihr Leistungsverweigerungsrecht zu. Nach § 259 Abs. 1 BGB müsse die Belegeinsicht in geordneter Form zweckmäßig und übersichtlich erfolgen. Grundsätzlich müssten Vermieter dabei von einem juristisch und betriebswirtschaftlich ungeschulten Mieter ausgehen. Nur in einer geordneten Form könnten Mieter bei einer Belegeinsicht ihrem Prüfungsrecht auch tatsächlich nachkommen.

Demnach hatte die Vermieterin das Nachsehen und die Mieter konnten die Zahlung der Nebenkostennachzahlung zurückhalten. Ob die Vermieterin daraufhin alle Belege sortierte und die Nachzahlung erneut einforderte ist leider nicht bekannt.

Amtsgericht Münster, Urteil vom 25. Oktober 2023 – 38 C 1947/22

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