Verlängerung und Änderung der Mietpreisbremse
Grundlegendes zur Mietpreisbremse
Bei der Mietpreisbremse handelt es sich um ein sogenanntes relatives Verbotsgesetz. Das heißt, dass es verboten ist, die Miete über einer bestimmten Höhe zu verlangen. Dieses Gesetz gilt aber nur für Neuvermietung, nicht für den Bestand bzw. laufende Mietverträge.
Welche Konsequenz droht dem Vermieter beim Verstoß?
Wo gilt die Mietpreisbremse?
Gem. §556d BGB gilt die Mietpreisbremse in allen Gebieten mit einem „angespannten Wohnungsmarkt“. Diese angespannten Wohnungsmärkte sind gesondert in Landesverordnungen festgehalten. Für NRW ist die „Mietpreisabgrenzungsverordnung NRW“ vom 23. Juni 2015 zu berücksichtigen. Diese Verordnungen können dabei nicht willkürlich definiert werden. Die Länder müssen die Verordnungen zeitlich befristen und ausreichend begründen.
10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete!
Die Mietpreisbremse verbietet Mieten, die 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Nun ist die Frage berechtigt: Aber was ist die „ortsübliche Vergleichsmiete“? Tatsächlich handelt es sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff!
Was ändert sich nun?
Eigentlich sollte die Mietpreisbremse nur bis 2020 gelten. Die Politik hat sich aufgrund der angespannten Lage am Immobilienmarkt nun für eine Verlängerung bis ins Jahr 2025 ausgesprochen und das Gesetz zur Verlängerung der Mietbreispremse ist seit dem 01.04.2020 in Kraft.
Mieter-Beschwerde muss rechtzeitig eingereicht werden
Allerdings müssen Mieter die Beschwerde über die zuviel über dem Mietspiegel liegende Miete innerhalb von 30 Monaten ab Mietbeginn bei ihrem Vermieter geltend machen.
Nach wie vor sind nur neu begründete Mietverhältnisse beeinflusst!
Die Mietpreisbremse gilt nach wie vor nur bei Neuvermietung von Bestandswohnungen und nicht bei Neubauten.
Darf der Vermieter seinem Mieter kündigen, wenn er die über der Mietpreisbremse liegende Miete nicht zahlt?
Ein klares Nein! Haben Mieter und Vermieter eine Miete vereinbart, die über der zulässigen Miete gem. Mietpreisbremse liegt, muss der Mieter diese nicht zahlen. Möchte der Vermieter daraufhin dem Mieter wegen Mietrückständen kündigen, zählt nicht der über der Mietpreisbremse liegende Mietbetrag.
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