Dürfen Mieter die Miete bei Trocknungsgeräten um 100 Prozent mindern?

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Diese Frage stellte sich dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin. Aber zunächst einmal die Frage: Was war passiert?

In der Mietwohnung eines Mieters in Berlin führte eine längere Zeit unentdeckte, undichte Wasseruhr im Badezimmer zu starken Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung. Das war leider noch nicht alles und in Folge der hohen Feuchtigkeitswerte quoll das Laminat im angrenzenden Flur der betreffenden Wohnung auf, bis es schließlich an einigen Stellen brach. Gewusst wie!

Nachdem die defekte Wasseruhr getauscht und die Ursache der Feuchtigkeitsschäden somit behoben war, mussten zwingend Trocknungsgeräte aufgestellt werden. Der Mieter – seiner Ansicht nach durch den Lärmpegel der Trocknungsgeräte stark in der Nutzung der Wohnung beeinträchtigt – minderte die Miete um volle 100 Prozent. Der Vermieter wollte dies nicht akzeptieren, klagte auf Zahlung und beide trafen sich vor dem Amtsgericht Schöneberg.

Amtsgericht Schöneberg stimmt dem Mieter zu

Das Amtsgericht Schöneberg hangelte sich in seiner Rechtsfindung entlang der gültigen Mietminderungstabellen. So war nach Ansicht des Gerichts zunächst für die Schimmelbildung im Badezimmer eine Kürzung in Höhe von 10 Prozent der Miete angemessen. Für das beschädigte Laminat im Flur kämen 20 Prozent hinzu und da die Wohnung über keine Fliesen auf dem Balkon verfügte, rechtfertigte dies weitere 3 Prozent Minderung.

Somit kam das Gericht alleine aufgrund der Folgeschäden der Feuchtigkeit bereits auf einen Mietminderungsanspruch von 33 Prozent.

Trocknungsgeräte mit unzumutbarer Lärmbelästigung

Die eingesetzten Trocknungsgeräte hatten einen technischen Geräuschpegel von 50 dB(A). Hierbei zog das Gericht die Immisionsrichtwerte für Geräusche innerhalb von Gebäuden heran. Die entsprechenden Grenzwerte liegen tagsüber bei 35 dB(A) und nachts bei nur 25 dB(A).

Der Lärm der Trocknungsgeräte und die Notwendigkeit, diese rund um die Uhr laufen zu lassen, machen einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung unmöglich, so das Gericht. Demnach sei eine Mietminderung in voller Höhe die logische und gerechtfertigte Konsequenz. AG Schöneberg, Urteil vom 10.04.08 – 109 C 256/07

Mieter hat Anspruch auf Erstattung der Stromkosten

Wichtig für alle Mieter: Werden in ihrer Wohnung Trocknungsgeräte aufgrund eines Wasserschadens aufgestellt, ist dies neben aller Unannehmlichkeiten oft auch mit hohen Stromverbräuchen respektive Stromkosten gekennzeichnet. Allerdings müssen Mieter diese Stromkosten die für die Trocknung entstehen nicht selbst zahlen.

In der Regel sind an Trocknungsgeräten eigene Stromzähler angebracht. So kann nach erfolgreicher Trocknung der verbrauchte Strom abgelesen und bei der Versicherung des Vermieters geltend gemacht werden.

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