Darf ein Strandkorb auf den Balkon?

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Einen Fall aus der Kategorie „Gibt‘s doch nicht!“ haben wir aus Potsdam gefunden! Dort genoss ein Eigentümer beim morgendlichen Frühsport auf seinem Balkon jeden Tag den schönen Ausblick auf die Havel. Allerdings nur bis zu dem Tag, an dem sein Nachbar sich entschloss, einen Strandkorb auf seinem Balkon aufzustellen.

Dieser war so hoch, dass er den Blick des daneben wohnenden Eigentümers auf die Havel versperrte.

Der negativ betroffene Eigentümer wandte sich zunächst an die Eigentümergemeinschaft. Doch diese störte der aufgestellte Strandkorb nicht, was dazu führte, dass die Gemeinschaft mehrfach beschloss, der Gesamteindruck der Immobilie würde durch das Möbelstück nicht verändert.

Der Eigentümer der die Sicht auf die Havel vermisste, zog vor Gericht. Nun musste das Amtsgericht Potsdam entscheiden, ob der Strandkorb gemäß Teilungserklärung zulässig sei oder nicht.

Wie entschied das Amtsgericht Potsdam?

Anhand von Fotos überzeugten sich die Richter des Amtsgerichts Potsdam davon, dass der Strandkorb deutlich höher als normale Sitzmöbel sei. Hierdurch könne der Ausblick des klagenden Nachbars erheblich beeinflusst werden – zumal gehören Strandkörbe wie der Name schon verrät an den Strand. Folglich muss der Strandkorb weg.

Amtsgericht Potsdam, Aktenzeichen 31 C 34/17

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