Mietpreisbremse – nicht für Erftstadt, Pulheim und Elsdorf

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Fuß auf Breme, Mietpreis Große Verwirrung herrscht dieser Tage rundum das Thema Mietpreisbremse. Aufklärung tut not. Deshalb im Überblick alles Wichtige zum aktuellen Stand:

Gilt die Mietpreisbremse schon?

Hier muss zunächst unterschieden werden zwischen Mietpreisbremse bei Neuvermietung – hier gilt sie noch nicht – und bestehenden Mietverhältnissen. Sie ist von den Koalitionsspitzen vereinbart und wird kommen, voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2015. Betroffen werden nach dem Willen desGesetzgebers Wiedervermietungen von Bestandsmmobilien. Ausgenommen werden sollen Neubau-Erstvermietungen und die erste Wiedervermietung nach umfassender Modernisierung.

Anders sieht es bei bestehenden Mietverhältnissen aus – hier gilt eine Mietpreisbremse in Form der „Kappungsgrenzenverordnung“ bereits seit 01.06.2014.

Was hat es mit der Mietpreisbremse für bestehende Mietverhältnisse, dersog. „Kappungsgrenzenverordnung“ (KapGrenzVO), auf sich?

Die Kappungsgrenzenverordnung, die in NRW mit Wirkung zum 01.06.2014 in Kraft trat, bezieht sich nur auf bestehende Mietverhältnisse. Normalerweise dürfen Mieten binnen 3 Jahren um bis zu 20 % auf das marktübliche Niveau angehoben werden (sog. Kappungsgrenze). Bereits 2013 hat der Bund den Ländern gestattet, in bestimmten Regionen die Kappungsgrenze zeitlich befristet von 20 % auf 15 % zu senken, um ein weiteres rasantes Ansteigen der Mieten in Ballungsräumen zu verhindern.

Die Landesregierung NRW hat diese Möglichkeit ergriffen und auf Basis einer empirischen Studie insgesamt 59 Gemeinden festgelegt, in denen Mietanhebungen auf das ortsübliche Maß bei bestehenden Mietverhältnissen innerhalb der nächsten 3 Jahre von 20 % auf 15 % gedeckelt sind.

Geldscheine vor Haus Wichtig: Die seit 01.06.2014 gültige Verordnung hat rein zivilrechtlichen Charakter. Das bedeutet, dass Mieter selbst prüfen müssen, ob Vermieter bei Mieterhöhungen die Kappungsgrenzenverordnung einhalten. Im Streitfall muss ein Gericht dies entscheiden.

Wo gilt die „Kappungsgrenzenverordnung“?

Im Regierungsbezirk Köln gilt sie für Köln selbst, aber auch in etlichen Umlandgemeinden: Dies sind linksrheinisch u.a .Brühl, Wesseling, Frechen, Hürth, Kerpen, Euskirchen.

Nicht betroffen sind Pulheim, Elsdorf, Erftstadt – hier kann die Miete nach wie vor binnen 3 Jahren um bis zu 20 % auf das ortsübliche Maß angeglichen werden. Außerdem finden Sie einen weiteren spannenden Artikel zum Thema „Fitnesscup“ in unserem umfassenden Immobilienblog.

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