BGH kippt Schönheitsreparaturen bei Mietverträgen
Entgegen der Meinung vieler Vermieter muss der Mieter nicht alles richten, wenn die Mietwohnung in einem unrenovierten Zustand übernommen wurde
Mieter wurden bisher „unangemessen benachteiligt“
Wenn Mieter nicht nur die eigenen Abnutzungen sondern auch die ihres Vormieters beseitigen müssten, würde es zu einer „unangemessenen Benachteiligung“ der Mieter kommen, sagte die Vorsitzende BGH-Richterin Karin Milger.
Des Weiteren stellten die Richter grundsätzlich klar, dass Mieter nicht anteilig an Renovierungskosten beteiligt werden dürfen, wenn sie vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen ausziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Wohnung beim Einzug renoviert übergeben wurde oder nicht.
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