BGH kippt Schönheitsreparaturen bei Mietverträgen

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Entgegen der Meinung vieler Vermieter muss der Mieter nicht alles richten, wenn die Mietwohnung in einem unrenovierten Zustand übernommen wurde

Mietrecht Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Rechte von Mietern bei der Wohnungsrenovierung gestärkt. Vermieter können die Instandhaltung ihrer Wohnung nicht pauschal auf Mieter übertragen, wenn die Mietwohnung zum Mietbeginn nicht in renoviertem Zustand übergeben wurde. Das Grundsatzurteil des BGH (Az.: VIII ZR 185/14 u.a.) betrifft nach Einschätzung von Experten eine große Zahl von Mietern.

Mieter wurden bisher „unangemessen benachteiligt“

Wenn Mieter nicht nur die eigenen Abnutzungen sondern auch die ihres Vormieters beseitigen müssten, würde es zu einer „unangemessenen Benachteiligung“ der Mieter kommen, sagte die Vorsitzende BGH-Richterin Karin Milger.

Des Weiteren stellten die Richter grundsätzlich klar, dass Mieter nicht anteilig an Renovierungskosten beteiligt werden dürfen, wenn sie vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen ausziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Wohnung beim Einzug renoviert übergeben wurde oder nicht.

Drei aktuelle Fälle

Immobilien Vermietung Rechtliches Mietvertrag In drei aktuellen Fällen ging es um Vermieter, die ihre ehemaligen Mieter jeweils auf Schadensersatz verklagten, weil diese beim Auszug die Wohnung nicht wie im Mietvertrag vereinbart instand gesetzt hatten. Bei einem dieser Fälle ging es um eine Raucherin, die vom Landgericht Hannover alle Ausbesserungsarbeiten aufgrund des stark verrauchen Zustands der Wohnung zu ersetzen hat. Dieses Urteil muss nach der Rechtssprechung durch das BGH nun erneut in Hannover verhandelt werden. Außerdem finden Sie einen weiteren spannenden Artikel zum Thema „Bestellerprinzip“ in unserem umfassenden Immobilienblog.

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