Das neue Maklergesetz – Die Teilung der Provision und die Sonderfälle
Es gibt (mal) wieder etwas Neues! Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ klingt sperrig und führt (noch) mehr Bürokratie in den Alltag von Immobilienkäufern und Maklern.
Ziel des Gesetzes ist, die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zu erhöhen. Doch was heißt das genau?
Maklervertrag und Provisionsvereinbarung
Der Gesetzgeber möchte den Interessenten/Käufer vermeintlich noch besser schützen. Deswegen ist das am 23.06.2020 im Bundesgesetzblatt eingetragene Gesetz nun ein halbes Jahr später, seit dem 23.12.2020, in Kraft.
Es schreibt vor (§ 656 a BGB), dass mit jedem Kaufinteressenten zwingend ein Maklervertrag in Textform abzuschließen ist. Der wesentliche Unterschied zum bisherigen Status Quo ist, dass der Maklervertrag bereits durch konkludentes Verhalten – also der Anfrage einer Immobilie seitens eines Kaufinteressenten – zustande kam.
Kosten entstehen und entstanden hierdurch keine.
Nur wenn die angebotene Immobilie durch den Kaufinteressenten tatsächlich erworben wird, wird – wie bisher auch – eine Maklerprovision in der im Exposé angegebenen Höhe fällig.
Dabei darf diese Provision niemals höher sein als die des Verkäufers (§ 656 c BGB).
Kauft ein Interessent die Immobilie nicht, entsteht seitens des Maklers auch aus einem schriftlichen Maklervertrag kein Provisionsanspruch.
Theorie trifft Praxis
„Ein schriftlicher Maklervertrag für eine Besichtigung?“; „Sie wollen doch einfach nur mal schauen?“; „Das ist aber kompliziert!“ sind viele Rückmeldungen unserer Kunden – das verstehen wir, aber leider verlangt der Gesetzgeber schon zu Beginn unserer Dienstleistung einen schriftlichen Maklervertrag, auch wenn dann noch gar nicht fest steht, ob Sie die Immobilie überhaupt kaufen.
Sie finden das kompliziert und bürokratisch? Wir auch!
Dennoch ist dies juristisch der einzig korrekte Weg. Sollten Sie nicht einverstanden sein, dürfen wir leider nicht für Sie tätig sein und Ihnen diese Immobilie nicht anbieten.
Gleichwohl haben wir unter Einhaltung aller gesetzlichen Auflagen und Hürden versucht, den Prozess einer Immobilienanfrage für unsere Käufer von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern so unkompliziert und verständlich zu gestalten, wie es nur geht. Denn als etabliertes Immobilienunternehmen im Rhein-Erft-Kreis sind für uns Transparenz, Vertrauen und Professionalität führende Merkmale.
Bei Fragen zum neuen Maklergesetz stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung! Rufen Sie uns an unter 02235 – 929260.