Ist der Austausch von Glühbirnen umlagefähig?

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Welche Kosten dürfen auf den Mieter umgelegt werden?

Eigentümer von Immobilien, die diese als Kapitalanlage vermieten, stellen sich oft die Frage: Welche Kosten kann ich auf meinen Mieter umlegen? Denn: Je höher die nicht umlagefähigen Kosten einer Immobilie, desto niedriger die Rendite. Ein Urteil des Amtsgericht Münster hat sich mit dem Auswechseln von Glühbirnen in einer Mietwohnung beschäftigt.

Gewusst wie!

Vermieter dürfen Aufwendungen für einen Hausmeister als Betriebsausgaben auf ihre Mieter umlegen, zum Beispiel für die Haus- und Treppenreinigung, Straßenreinigung einschließlich Schnee und Eis, Gartenpflege, sowie die Bedienung der Heizungs- und Warmwasseranlage.

Gilt dies auch für den Wechsel von Glühbürnen?

Nicht dazu gehören die für Instandsetzungsarbeiten erforderlichen Tätigkeiten, wie z.B. Reparaturen. Das Amtsgericht Münster zählte das Auswechseln von Glühbirnen zu den – nicht umlegbaren – Instandsetzungsarbeiten. In dem konkreten Fall ging es um einen Jahresbetrag in Höhe von 107 €. Diesen wollte der Vermieter als Betriebskosten ersetzt haben. Er musste den Betrag zurückzahlen – plus Anwaltskosten in Höhe von 27 €. (AG Münster, 7 C 4687/11)

Nicht umlagefähig sind nämlich all die Kosten, die während der Mietdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer vermieteten Immobilie aufgewendet werden müssen, um Mängel zu beseitigen, die durch Abnutzung oder Alterung entstehen. Der Wechsel von durchgebrannten Glühbirnen gehört nach Ansicht der Rechtsprechung dazu.

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