Terrasse überdachen – WEG-Recht

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Terrasse überdachen – WEG-Recht

Lässt ein Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage seine Terrasse überdachen, ohne dafür die Zustimmung aller übrigen Eigentümer einzuholen, muss er damit rechnen, sein Sonnen- und Regendach wieder abmontieren zu müssen – auch wenn dies nur von einem einzigen anderen Eigentümer (hier seinem unmittelbaren Nachbarn) verlangt wird.

Bauliche Veränderungen kommunizieren und genehmigen!

Für die „bauliche Veränderung“ hätte es nämlich der Zustimmung aller Eigentümer bedurft. Der nicht einverstandene Nachbar gab als Begründung für seinen Einspruch an, durch das Terrassendach werde „die Instandsetzung der Außenwände der Gemeinschaft erschwert und führe zu einem höheren Aufwand.“  Der unterlegene Eigentümer wurde also nicht nur zum Rückba verpflichtet, sodern darüber hinaus auch dazu, „mögliche Schäden an der Außenwand des Hauses, die durch das Anbringen der Terrassenüberdachung entstanden sind und durch die vorzunehmende Entfernung der Überdachung noch entstehen“ zu entfernen. BGH, V ZR 25/13)

Fazit: Bei gewünschten baulichen Veränderungen unbedingt vorher mit der WEG-Verwaltung Rücksprache halten und die erforderliche Beschlussfassung beantragen!

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