Indexmiete – was passiert wenn sich der Mieter weigert zu zahlen?

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Indexmiete – was passiert wenn sich der Mieter weigert zu zahlen?

Da laut Mieter der Vermieter die Mieterhöhung nicht ausreichend begründet habe, weigerte sich ein dieser zu zahlen. Bei einer Indexmiete reiche der Verweis auf den Verbraucherpreisindex aus, hielt der Vermieter dagegen. Wer bekam Recht?

Mieterhöhung?

Ein Mieter im Raum München hatte 2006 mit seinem Vermieter einen Indexmietvertrag abgeschlossen. Das bedeutet, die Miete kann angepasst werden, wenn sich der maßgebliche Verbraucherpreisindex ändert. 2013 war es soweit, der Vermieter erhöhte die Kaltmiete um 85 Euro mit der Begründung, dass der Verbraucherpreisindex seit Vertragsschluss von 94,2 auf 106,1 Punkte gestiegen sei. Die bisherige Monatsmiete von 690 Euro sollte sich daher um abgerundet 85 Euro auf 775 Euro erhöhen.

War die Mieterhöhung unzureichend begründet?

Der Mieter empfand die Mieterhöhung als unzureichend begründet und zahlte weiterhin nur den alten Mietbetrag. Als er nach über einem Jahr auszog, verrechnete der Vermieter die ausstehende Mietschuld mit der vom Mieter hinterlegten Kaution. Das wollte der nun ehemalige Mieter nicht hinnehmen. Er klagte auf Auszahlung der vollständigen Kaution und erhielt vor dem Landgericht München recht. Die Richter räumten zwar ein, dass es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht erforderlich sei, die Differenz zwischen dem Ausgangspreisindex und dem geänderten Preisindex im Mieterhöhungsschreiben in einem Prozentsatz anzugeben. Nach „Sinn und Zweck der Vorschrift“ hielten sie es dennoch für erforderlich. Denn nur so könne ein durchschnittlicher Mieter die Mieterhöhung nachvollziehen. Daher sei die Mieterhöhung nicht wirksam gewesen und der Vermieter müsse die Kaution in voller Höhe auszahlen.

BGH: Mieter sollten rechnen können

Die Vermieterseite legte Revision ein und hatte damit Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Vermieter dem Mieter einzelne Rechenschritte vorzurechnen hätte. Es müsse über die eingetretene Indexänderung hinaus lediglich die geänderte Miete oder der Erhöhungsbetrag angegeben werden. Insofern war das Mieterhöhungsschreiben des Vermieters korrekt und damit wirksam.

(BGH-Urteil vom 22. November 2017, Az. VIII ZR 291/16)

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