Füttern Sie gerne Tauben?
Dann besser nicht auf dem eigenen Balkon! Denn: Tauben füttern auf dem Balkon einer Eigentumswohnung ist verboten.
In einem vom AG München entschiedenen Fall war in der Hausordnung geregelt: „Das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus ist nicht gestattet.“ Das AG sieht zum einen in der Fütterung der Tauben einen Verstoß gegen die Hausordnung. Zum anderen hat die WEG aber auch schon einen gesetzlichen Anspruch auf Unterlassen der Taubenfütterung. Die Mitglieder einer WEG bilden eine soziale Gemeinschaft. Damit besteht zwischen ihnen eine Sonderverbindung, innerhalb derer allgemein eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme gilt. Durch das Auslegen von Vogelfutter, das Bereitstellen von Wasser und das Aufstellen von Nist- und Brutgelegenheiten verletzt der Eigentümer aber dieses Gebot auf Rücksichtnahme des §14 WEG. ( AG München, Urteil v. 23.9.2015, 485 C 5977 / 15 WEG)