Gebäudeversicherung bei Eigentumswechsel
Beim Kauf/Verkauf einer Immobilie geht die bestehende Gebäudeversicherung zunächst auf den neuen Eigentümer über, um zu jeder Zeit Versicherungsschutz zu gewährleisten. Zwei Termine sind dabei sowohl für den Verkäufer aber insbesondere für den Käufer von Bedeutung:
Termin 1 – die Veräußerung:
Gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VVG) muss die Veräußerung unverzüglich vom Verkäufer oder Käufer der bestehenden Versicherung angezeigt werden. Unter Veräußerung wird dabei jedes Rechtsgeschäft verstanden, welches die Übertragung von Eigentum zur Folge hat. Dazu zählt in erster Linie der notarielle Kaufvertrag oder auch ein Vertrag über die vorweggenommene Erbfolge oder eine Sicherungsübereignung. Mit der Veräußerung geht der bestehende Vertrag auf den Käufer mit allen Rechten und Pflichten (Zahlung der Prämie ab diesem Zeitpunkt) über.
Termin 2 – die Eintragung im Grundbuch:
Erst mit der Eintragung im Grundbuch – welche erst viel später erfolgt – hat sowohl der Käufer wie auch der Versicherer das Recht, die bestehende Versicherung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Allerdings muss das Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Eintragung im Grundbuch erfolgen. Wird dieser Termin verpasst, gilt in der Regel die ‚normale‘ Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Versicherungsende.
Tipp für den Käufer:
Lassen Sie sich spätestens nach dem Notartermin die Versicherungsunterlagen vom Verkäufer aushändigen. Somit können Sie rechtzeitig überprüfen, ob die bestehende Versicherung Ihren Bedürfnissen entspricht und ob die Versicherung noch der Realität entspricht. Der Käufer übernimmt das Risiko eventuell falscher oder nicht mehr aktueller Angaben im bisherigen Versicherungsvertrag. Darüber hinaus lassen sich durch einen Wechsel des Versicherungsträgers manchmal durchaus mehrere hundert Euros an Einsparungen – bei verbesserten Leistungen – erzielen.
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