Rauchen Sie auf Ihrem Balkon? – Dann wird Sie dieser Artikel interessieren!

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Aschenbecher voll Im Brandenburger Städtchen Premnitz steht ein Mehrfamilienhaus – in der „Straße der Freundschaft“ – dessen Nachbarschaftsstreit den Bundesgerichtshof nun beschäftigt hat. Ein Rentnerehepaar klagte gegen rauchende Nachbarn.

Der BGH entschied: Mietern kann das Rauchen auf ihrem eigenen Balkon zeitweise untersagt werden – wenn die Nachbarn erheblich durch den Rauch belästigt werden.

Zum aktuellen Fall

Das Rentnerpaar wohnt seit 1959 im ersten Stock des Mehrfamilienhaus, beide weit über 70 Jahre alt und überzeugte Nichtraucher. 2011 zog in die Wohnung darunter ein Raucherehepaar, die regelmäßig auf dem Balkon rauchten – mindestens 12 Zigaretten am Tag – für das Rentnerpaar ein nicht erträglicher Zustand, da diese nicht vom Rauch ungestört auf dem darüber liegenden Balkon Zeitung lesen und Kaffee trinken können. Ebenso sei das Lüften der Wohnung über dem Balkon nicht mehr möglich.

Ein Protokoll und viele Beweisfotos später

Das Rentnerehepaar sah sich gezwungen, das Rauchverhalten der Nachbarn in der Mietwohnung unter ihnen zu protokollieren und mit Beweisfotos festzuhalten. Ebenfalls ließen sie eine Feinstaubmessung auf dem oberen Balkon durchführen, bei der tatsächlich Partikel des Tabakrauchs nachgewiesen werden konnten. Zur Lösung des Konflikts forderte das Rentnerehepaar, dass die Nachbarn unter ihnen zu bestimmten Zeiten nicht mehr auf dem Balkon rauchen sollten – und zwar täglich von 7-8 Uhr, 10-11 Uhr, 13-15 Uhr, 17-19 Uhr und 20-23 Uhr.

Die neuen Mieter wehrten sich

Rechtliches klein Das im Erdgeschoss lebende Ehepaar wollte sich in seinem Rauchverhalten jedoch nicht einschränken lassen. Es gehöre zu ihrem Persönlichkeitsrecht, dann zu rauchen, wenn sie dazu das Bedürfnis verspürten. Des Weiteren betonten diese ihre Rücksicht, da sie nicht zusammen auf dem Balkon rauchten und sich extra einen selbst schließenden Aschenbecher angeschafft haben, den sie regelmäßig leeren.

Amtsgericht lehnt Klage zunächst ab

Das Amtsgericht Rathenow lehnte die Klage der Rentner im September 2013 ab. Als Begründung sei eine Beeinträchtigung durch exzessives Rauchverhalten erst ab einem Zigarettenkonsum von deutlich über 20 Zigaretten am Tag gegeben. Ebenso scheiterte das Rentnerehepaar vor dem Landgericht Potsdam, als dieses im März 2014 die Klage mit der Begründung ablehnte, es handele sich beim Rauchen in der Wohnung und auf dem Balkon um einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung. Es dürfe daher nicht gleichzeitig eine verbotene Eigenmacht gegenüber anderen Mietern sein.

Bundesgerichtshof kippt die Entscheidung

Der BGH entschied nun anders. Ein Mietvertrag kann nicht die Störung anderer Mieter rechtfertigen. Es solle vielmehr ein Ausgleich der Grundrechte beider Mietparteien verfolgt werden. Hierzu könnte eine Gebrauchsregelung für den Balkon dienen, die die Benutzung des Balkons zum Rauchen nur zu bestimmten Zeiten zulässt. Als Voraussetzung hierfür muss jedoch eine wesentliche Geruchsbelästigung vorliegen, die der Nase eines „verständigen durchschnittlichen Menschen“ entspricht.

Landgericht in Potsdam muss den Sachverhalt erneut prüfen

Zigarette wird durchgebrochen Mit den Vorgaben des BGH muss das Landgericht in Potsdam erneut über die Klage der Rentner entscheiden. Es muss also geprüft werden, wie groß die Geruchsbelästigung ist und ob eine Gesundheitsgefahr besteht. Sollte eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein, kann das Landgericht auf dem unteren Balkon rauchfreie Zeiten festlegen. Auf konkrete Grenzwerte wird jedoch verzichtet und so müssen Gerichte jeden Einzelfall prüfen. Außerdem finden Sie einen weiteren spannenden Artikel zum Thema „Aufgepasst beim Altbau“ in unserem umfassenden Immobilienblog.

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