Streitfall Kabelanlage
WEG leicht gemacht – Streitfall Kabelantenne
Der konkrete Fall: Was passiert, wenn laut Teilungserklärung für eine drei Parteien WEG eine Kabelantenne eingebaut wurde, nach einem Eigentümerwechsel zwei Nutzer den Anbieter wechseln und sich nicht mehr an den Kosten beteiligen wollen? Muss nun der übrige Eigentümer die gesamten Kosten tragen?
Bei den Kosten von Kabelanlagen, die dem Fernseh- und Rundfunkempfang dienen, handelt es sich um solche des gemeinschaftlichen Gebrauchs. Diese sind grundsätzlich nach dem gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel (§ 16 Abs. 2 WEG) oder einem individuell vereinbarten Verteilungsschlüssel zu verteilen. Ob ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat, ist dabei unerheblich. Sofern die Eigentümer innerhalb der Eigentümergemeinschaft nichts anderes vereinbart haben, gehen Nutzen und Lasten stets nach dem Anteilsverhältnis über. Weder dürfen neue Eigentümer bauliche Veränderungen an der Anlage vornehmen noch können sie einseitig Verträge kündigen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen.
Update 2024: Kabelgebühren sind ab 01. Juli 2024 nicht mehr auf Mieter umlegbar
Durch die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes sind ab dem 01. Juli 2024 Kabelgebühren nicht mehr über die Nebenkostenabrechnung auf Mieter umlegbar. Das sogenannte Nebenkostenprivileg entfällt. Hintergrund ist, dass es in den vergangenen Jahren häufig zu einer Doppelbelastung der Mieter kam und diese in ihrer Wahlfreiheit eingeschränkt wurden.
Wichtig für alle Vermieter: Sammelverträge von Eigentümergemeinschaften können zukünftig die Rendite vermieteter Immobilien schmälern. Wird ein Sammelvertrag nicht rechtzeitig per Sonderkündigungsrecht zum 30.06.2024 gekündigt oder durch eine individuelle Vereinbarung mit den jeweiligen Mietern ersetzt, können Vermieter bzw. Wohnungseigentümer die anteiligen Kosten für den Kabelanschluss nicht mehr auf den Mieter umlegen und zahlen den Anteil zukünftig selbst.