Schwarzarbeit kann teuer werden
Den Fiskus austricksen kann daneben gehen. Bei Schwarzarbeit besteht kein Anspruch auf Nachbesserung!
Erst unter Umgehung diverser Regeln und Rechtsbestimmungen Schwarzarbeit vereinbaren und dann meckern, reklamieren, nachbessern lassen? Das ist seit einiger Zeit vorbei. Verbraucher können bei schlecht ausgeführter Schwarzarbeit keine Nachbesserung verlangen, hat der Bundesgerichtshof entschieden. ARAG Experten kennen die Einzelheiten der Entscheidung.
Um was ging es bei dem Verfahren?
In dem verhandelten Fall wiesen die Karlsruher Richter die Klage einer Hausbesitzerin ab. Wegen einer nicht ordentlich gepflasterten Auffahrt wollte sie den Handwerker verklagen und diverse Nachbesserungen der geleisteten Arbeit durchsetzen. Der Handwerker und die Hausbesitzerin hatten für das Pflastern 1.800€ in bar vereinbart, ohne Rechung. Später bemängelte die Auftraggeberin die Arbeit. Der Handwerker weigerte sich jedoch nachzubessern.
Sind Verträge bei Schwarzarbeit überhaupt das Papier oder den Handschlag wert?
Das Landgericht Kiel hatte den Beklagten in erster Instanz unter anderem zur Zahlung eines Kostenvorschusses von mehr als 6.000€ verurteil. Laut den Richtern des BGH ist der Vertrag zwischen den beiden aber nichtig. Der BGH verwies auf das seit 2004 geltende Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Demnach sind Verträge über Schwarzarbeit verboten und damit von vornherein nichtig.
Also kann ich als Auftraggeber oder –nehmer auch nichts einklagen?
In der Tat! Auftraggeber könnten keine Ansprüche auf Mängelbeseitigung geltend machen, denn aus den generell verbotenen Verträgen zur Schwarzarbeit entstehen dem Auftraggeber selbstverständlich auch keine Rechte auf Mängelbeseitigung. Der BGH geht vielmehr ganz klar von einer Gesamtnichtigkeit vertraglicher Vereinbarungen aus, bei denen beide Vertragsparteien gegen die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetztes verstoßen, erklären ARAG Experten.
Das bedeutet dann: Schwarzarbeiter-Pfusch kann teuer werden?
Ja, private Bauherren bleiben ohne Anspruch auf die Beseitigung von Baumängeln per Gesetz auf den Kosten für die Behebung des Pfuschs sitzen. Im hier genannten beispielhaften Fall muss die vor dem BGH gescheiterte Hausbesitzerin mit Kosten in Höhe von 8.000€ für die Mängelbeseitigung durch ordentliche Handwerker rechnen.
Schwarzarbeit ist also auch für Handwerker ein erhebliches Risiko?
Ein aktuelles Urteil besagt laut ARAG Experten, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwartArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann. In dem entschiedenen Fall beauftragte der Beklagte 2010 eine Handwerksfirma mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurden ein Werklohn von 13.800€ einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000€, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Firma hat die Arbeiten ausgeführt. Der Auftraggeber hat die vereinbarten Beträge allerdings nur teilweise entrichtet.
Was waren die Begründungen des BGH?
Der BGH hat die Klage des Handwerkers auf weiteren Werklohn jetzt abgewiesen. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte hätten bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000€ keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag war damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, sodass kein vertraglicher Werklohnanspruch gegeben ist. Der Handwerker könne seinen Lohn aber auch nicht nach Bereicherungsrecht einfordern, urteilte das Gericht.
Der Handwerker kann auch nichts zurückholen?
Hat ein Unternehmer aufgrund eines nichtigen Vertrages Leistungen erbracht, kann er diese nicht zurückfordern, wenn die Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Dies sei hier der Fall gewesen. Entsprechend dem Zweck des SchwarzArbG sei nämlich nicht nur die Vereinbarung selbst, sondern auch die in Erfüllung der Vereinbarung erbrachte Leistung gesetzeswidrig. (Bezug: BGH, Az.: VII ZR 6/13 sowie Az.: VII ZR 241/13)