Gebäude-Energiegesetz (GEG) 2024 – was steckt dahinter?
Das GEG wurde zum 1. Januar 2024 novelliert. Was müssen Eigentümer bei der Wärmedämmung und dem Einbau einer neuen Heizung beachten?
Was steckt hinter dem überarbeiteten Gebäude-Energiegesetz (GEG) von 2024?
Die Europäische Union (EU) macht Druck! Aufgrund der in verschiedenen Klimakonferenzen formulierten Klimaziele soll die Staatengemeinschaft bis 2045 klimaneutral wirtschaften. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem Immobilienmarkt. Ist der Wohnsektor doch, über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes betrachtet, für rund ein Drittel des Energieverbrauchs und des Ausstoßes schädlicher Klimagase verantwortlich.
Daher ist Effizienz in Form von Wärmedämmung und der verstärkten Nutzung von erneuerbaren Energien angesagt. Die zu Beginn des Jahres in Kraft getretene zweite Novelle des GEG bezieht sich dabei auf moderne und effiziente Heizformen, weshalb das Papier als “Habecks Heizungsgesetz“ bekannt geworden ist. Was kommt dabei auf Eigentümer von Wohngebäuden zu?
Was wird durch das GEG geregelt?
Eingeführt wurde das GEG im November 2020. Es dient zur Umsetzung von EU-Vorgaben zur Energieeffizienz von Gebäuden, die über die Energieeffizienz-Richtlinie EED und die EU-Gebäuderichtlinie EPBD Eingang in die deutsche Gesetzgebung fanden. Das GEG fasst beide Zielvorgaben zusammen und bringt sie in das nationale Recht ein.
Das Gesetz definiert konkrete Maßnahmen zur Heizungstechnik und zur Wärmedämmung. Außerdem gibt es die verpflichtenden Anteile von erneuerbaren Energieträgern beim Neubau und festgeschriebene Sanierungsmaßnahmen bei Bestandsbauten vor. Die neuesten Änderungen betreffen vornehmlich die Heizungen, die im Wohnsektor den größten Anteil an Energie konsumieren und, sofern sie fossil betrieben werden, das Gros an Klimagasen emittieren.
Kurze Entstehungsgeschichte des GEG
Die Urform des GEG geht auf das Kyoto-Protokoll von 1997 zurück. Damals wurden erstmals internationale und im Völkerrecht verankerte Klimaziele vereinbart, die den Ausstoß von Klimagasen in den Industrieländern bis 2020 reduzieren sollten.
Hierzulande wurde daraufhin im Jahre 2002 die Energieeinsparverordnung eingeführt. Diese wurde 2020 mit dem Energieeinspargesetz und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz im GEG zusammengeführt, wobei die oben genannten EU-Richtlinien integriert wurden.
Welche Neuerungen bringt die Novelle von 2024 mit sich?
Die Vorgaben des neuen GEG betrachten vornehmlich die Wärmedämmung und die Heizungstechnik von Gebäuden und stellen greifbare Anforderungen bezüglich Hitzeschutzmaßnahmen und Klimatechnik vor.
Als Grundlage dient der gesamte Energiehaushalt eines Hauses. Bewertet werden dabei, neben der Raumkühlung und Raumheizung, die Warmwassererzeugung, der Stromverbrauch und der Luftaustausch. Wenn die Vorgaben von Eigentümern eingehalten werden, ist dieser Umstand mit einer Wertsteigerung verbunden.
Was ist bei Neubauten zu beachten?
Bezüglich der Energieeffizienz von Gebäuden beinhaltet das GEG umfangreiche Anforderungen. Zusammengefasst muss der Standard des Effizienzhauses 55 erreicht werden. Ein solches verbraucht nur 55 Prozent Primärenergie und lässt nur 70 Prozent Transmissionswärmeverlust im Vergleich zu einem herkömmlichen Neubau zu. Außerdem muss ein bestimmter Anteil der Wärmegewinnung durch erneuerbare Energieträger gedeckt werden.
Welche Änderungen traten im Januar 2024 in Kraft?
Gerade der Anteil der erneuerbaren Energieträger am Heizenergiebedarf von Gebäuden stand im Fokus des medialen Interesses. Dieser soll bei Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten auf 65 Prozent ansteigen. In Neu- und Bestandsbauten in Mischgebieten wird diese Vorgabe an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt.
Damit der Anteil der Erneuerbaren den vorgeschriebenen Wert erreicht, sieht der Gesetzgeber die Nutzung der folgenden Technologien vor, wobei auch ein Mix zulässig ist, sodass im Einzelfall ein Energieberater konsultiert werden sollte:
- Solarthermie zur Warmwassergewinnung.
- Elektrische Wärmepumpe, am besten in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage.
- Biomasseheizungen.
- Brennstoffzellenheizung und andere wasserstofffähige Technologien.
- Fernwärme.
- Stromdirektheizungen.
Welche Vorgaben gelten für Bestandsbauten?
Für Bestandsbauten sieht das GEG deutlich niedrigere Anforderungen an die Energieeffizienz vor. So dürfen Eigentümer bei Renovierungen keine Veränderungen an der Bausubstanz vornehmen, die die Energieeffizienz beeinträchtigen. Beim Ausbau oder bei Erweiterungen müssen die Mindeststandards zum Wärmeschutz eingehalten werden.
Darunter fallen beispielsweise die Dämmung des Dachgeschosses und der Fassade sowie der Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen. Außerdem müssen Heizungen, die älter als 30 Jahre sind, bis auf wenige Ausnahmen ausgetauscht werden. Die Vorgaben gelten allerdings nicht, wenn ein Gebäude schon vor dem 1. Februar 2002 von den Eigentümern selbst bewohnt waren.
Für die Dämmmaßnahmen im Zuge einer Sanierung orientiert sich das GEG am Wärmedurchgangskoeffizienten „U“, der in Watt pro Quadratmeter und pro Kelvin (W/m²/K) angegeben wird. Dieser beziffert, wie viel Wärme ein Bauteil an die Außenluft abgeben darf. Je kleiner dieser ausfällt, desto effizienter wird die Energie eines Hauses genutzt.
In der Regel sind dabei eine Doppelverglasung sowie bis zu 20 Zentimeter dicke Dämmwände vorgesehen. Wird mehr als zehn Prozent der Außenfläche gedämmt, ist die Beauftragung eines Sachverständigen verpflichtend, der die Einhaltung der GEG-Vorgaben bestätigt.
Welche Heizungen sind bei Bestandsbauten erlaubt?
Auch Bestandsbauten sollen künftig mindestens 65 Prozent des Kälte- und Wärmebedarfs über den Einsatz von erneuerbaren Energien decken. Allerdings besteht keine Erneuerungspflicht. Auch hier ist die kommunale Wärmeplanung maßgeblich, die bis spätestens 2028 bundesweit umgesetzt werden soll. Der Gesetzgeber empfiehlt bei Sanierungen bis dahin den Einbau folgender Technologien:
- Elektrische Wärmepumpe.
- Hybridheizungen.
- Gasheizungen, die mit Wasserstoff oder Biogas betrieben werden können.
- Solarthermie.
- Biomasseheizung.
- Wärmenetz.
Welche Förderungen sind in der Novelle des GEG enthalten?
Die im GEG vorgesehenen Fördermaßnahmen für energetische Sanierungen werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) koordiniert und sind seit dem 1. Januar 2024 gültig, wobei sie bei 70 Prozent der Kosten gedeckelt sind:
- Eine Basisförderung von 30 Prozent der Investitionskosten.
- Bis zu 30.000 Euro für Heizungen, die mit nachhaltigen Energieträgern betrieben werden.
- Klimageschwindigkeits-Bonus von bis zu 20 Prozent, der bis Ende 2028 ausgezahlt wird, wenn die Heizung bis zu diesem Termin ausgetauscht wird.
- Zusätzlicher Bonus von 30 Prozent für einkommensschwache Haushalte bis 40.000 Euro Bruttojahreseinkommen.
- Zusätzlicher Effizienzbonus für Wärmepumpen von 5 Prozent, die das Erdreich und Wasser als Wärmequelle nutzen.
- Zuschlag von 2.500 Euro für Biomasseheizungen mit einem Staub-Emissionswert von unter 2,5 mg/m³.
- Förderkredit von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für Selbstnutzer von bis zu 120.000 Euro, sofern das Haushaltseinkommen 90.000 Euro nicht übersteigt.
Bei Förderanträgen bei der KfW mussten diese bisher vor Beginn der Maßnahmen gestellt werden. Nun müssen die Arbeiten in Angriff genommen worden sein, um die Fördermittel zu erhalten. Die Frist läuft bis zum 30. November 2024.
Was hat es mit dem Energieausweis und der Energieberatung auf sich?
Wer eine energetische Sanierung vornimmt oder einen Neubau in Auftrag gibt, muss für das Gebäude einen Energieausweis anfertigen lassen. Dies gilt auch für Eigentümer, die ein Gebäude vermieten oder verkaufen möchten. Darin müssen seit Kurzem auch die Emissionswerte enthalten sein.
Außerdem schreibt das GEG vor, dass vor dem Kauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses beziehungsweise bei einer Sanierung eine Energieberatung verpflichtend ist. Die Beratungen sind kostenlos und werden von den Verbraucherzentralen angeboten.
Neu hinzu kommt mit der GEG-Novelle eine weitere Beratungspflicht. Diese betrifft Eigentümer, die jetzt noch eine Heizung mit fossilem Charakter einbauen möchten. Die Beratung wird vom Schornsteinfeger, einem Energieberater oder einem Installateur vorgenommen. Sie soll die betroffenen Eigentümer über die Folgen der kommunalen Wärmeplanung und über die mangelnde Wirtschaftlichkeit einer Öl-, Kohle- oder Gasheizung aufklären.