Neubau Eigentumswohnungen
Neubau Eigentumswohnungen – wer nimmt das Gemeinschaftseigentum ab?
Hierzu hat der BGH in den letzten Jahren mehrere Entscheidungen getroffen, die zusammengefasst besagen: Abnahmeklauseln, die z.B. in der Gemeinschaftsordnung oder im Kaufvertrag dem einzelnen Erwerber die Möglichkeit einer eigenen, individuellen Abnahme nehmen, sind unwirksam.
Im Einzelfall kann das bedeuten, dass – bei Erwerb vom Bauträger – die Haftung des Bauträgers über die 5-jährige Gewährleistung hinaus fortdauert. (BGH v. 12.05.2016, VII ZR 171/15)
Außerdem stellte der BGH klar, dass auch die Eigentümergemeinschaft keine Beschlusskompetenz dahingehend hat, die Abnahmebefugnis auf Dritte (Beirat, Verwalter, Sachverständiger) zu übertragen. Bauträger werden also künftig verstärkt darauf achten, dass jeder einzelne Käufer die Abnahme auch des gemeinschaftlichen Eigentums schriftlich erklärt.
Für Käufer/Eigentümergemeinschaften lohnt im Ernstfall u.U., den Beginn bzw. den Ablauf von Gewährleistungsfristen rechtlich prüfen zu lassen. Weitere spannende Artikel zum Beispiel zum Thema Bauträgervertrag finden Sie in unserer Rubrik „Aktuelles“.