Mietpreisbremse! Vermieter aufgepasst!

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Wohnung zu vermieten

Mietpreisbremse! Vermieter aufgepasst! Wenn der Mieter clever ist!


Sie vermieten neu und lassen dabei die Mietpreisbremse außer Acht? Ihre neuer Mieter akzeptiert die (eigentlich zu hohe) Miete und beruft sich erst später auf die Mietpreisbremse? Zu spät, meinen Sie? Nein, sagt das AG München!

Der Vermieter kann deswegen den Mietvertrag nicht mehr anfechten, denn der Mieter muss nicht vor Abschluss des Mietvertrages darauf hinweisen, dass er weiß, dass die verlangte Miete nach § 556g Abs. 1 BGB unwirksam ist. (AG München, Urteil v. 08.09.2016, 422C 6013/16.)

Fragen zur Mietpreisbremse? Wir sind gerne für Sie da!

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