Fehler vermeiden beim Haus- oder Wohnungsverkauf!

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Mit der Frage „Was ist ein Mansardenzimmer?“ hatte sich das Landgericht Verden zu befassen – mit wissenswertem Ergebnis!

Worum ging´s?

Angeboten wurde – zusätzlich zu der zu verkaufenden Eigentumswohnung – ein „separates 9 m² großes Mansardenzimmer im Dachboden“.

Nach Meinung des Gerichts stellt ein Mansardenzimmer dem Begriff nach ein einfaches, aber zum Wohnen nutzbares Zimmer dar. Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass der Raum aber nicht zu Wohnzwecken nutzbar war. Der Erwerber fühlte sich getäuscht und klagte auf Kaufpreisminderung um 12.000,- € – mit Erfolg!

Das Gericht sah trotz des notariell vereinbarten Gewährleistungsausschlusses einen arglistig verschwiegenen Mangel (§ 444 BGB) in der „ins Blaue hinein“ gemachten Angabe. (LG Verden, Urteil v. 4.12.2012, 4 O 163/12/ZMR 2013, S. 287)

Also Vorsicht bei Versprechen und Zusagen beim Verkauf Ihrer Immobilie! Lassen Sie sich ggf. von einem Profi beraten, damit „verkauft“ auch „gut verkauft“ ist! Außerdem finden Sie einen weiteren spannenden Artikel zum Thema „Trinkwasser“ in unserem umfassenden Immobilienblog.

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