Haben Anwohner Anspruch auf weiches Trinkwasser?
Wer kennt es nicht – hässliche Kalkflecken auf Gläsern, das lästige Abziehen von Duschabtrennungen aus Glas und Kaffee oder Tee schmeckt auch nicht so gut, wenn zu hartes Trinkwasser aus der Leitung kommt. Ein forscher Grundstückseigentümer, der sich auch um die Schädigung seiner Rohrleitungen sorgte, nahm das harte Trinkwasser (im vorliegenden Fall betrug der Härtgrad 24,4) zum Anlass und verklagte die zuständige Gemeinde auf weicheres Wasser.
Haben Anwohner Anspruch auf weiches Trinkwasser?
Mit seiner Klage gegen die zuständige Gemeinde scheiterte der klagende Grundstückseigentümer. Das zuständige Verwaltungsgericht Freiburg wies unter Aktenzeichen 1 K 2092/11 die Klage ab. Dabei begründeten die Richter die Ablehnung damit, dass jeder Bürger einen Anspruch auf Trinkwasser hat, dass den geltenden Rechtsvorschriften und den Regeln der Technik entspricht- mehr aber auch nicht. Dem Verbraucher sei bei hartem Wasser ein gewisser Mehraufwand z.B. für das Entkalken von Haushaltsgeräten durchaus zu zu muten. Hierüber hinaus wiesen die Richter den Kläger in der Urteilsbegründung auf seine Möglichkeit hin, auf politischem Weg für seine Ziele zu kämpfen.
Dürfen Mieter die Miete bei zu hartem Leitungswasser mindern?
Spannend ist dieses Urteil auch im Hinblick auf die Frage, ob zu hartes Trinkwasser zu einer Mietminderung führen kann. Grundsätzlich gelten sowohl für Eigentümer als auch für Mieter dieselben Regeln, wonach mit Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Freiburg grundsätzlich nicht von einem Mietminderungsanspruch ausgegangen werden kann, wenn das Trinkwasser einen hohen Härtegrad aufweist. Auch Mietern sei es vermutlich zumutbar, den Mehraufwand wie beispielsweise das Entkalken von Hausgeräten auf sich zu nehmen.
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