Beiträge

Der BGH klärte vor kurzem die Frage, ob Mieter die Miete wegen einer möglichen Gefahr auf Schimmelbildung aufgrund von Wärmebrücken in den Mietwohnungen mindern dürfen. Zudem klärten die Richter die Frage, ob der Vermieter zu einer Zahlung eines Kostenvorschusses an die Mieter verpflichtet sei.

Was war passiert?

Zwei Mieter die in Wohnugen mit Baujahren aus 1968 und 1971 wohnten, minderten die Miete und klagten auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung der baulichen Mängel, die ihrer Meinung nach aufgrund von Wärmebrücken erhebliches Schimmelrisiko bergen.

Landgericht Lübeck entscheidet zu Gunsten der Mieter

Das Landgericht Lübeck sah die konkrete Gefahr der Schimmelbildung und verurteilte den beklagten Vermieter zur Zahlung von 12.000…

von