Ist der Eigentümer in der Pflicht, wenn sich Dachziegel lösen?

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Der berühmte Spruch „Eigentum verpflichtet“ gilt grundsätzlich auch für Immobilienbesitzer – insbesondere im Hinblick auf die sogenannten Verkehrssicherungspflichten. Gehen bei einem Sturm Dachziegel fliegen, müssen Eigentümer darauf achten, ob sie gegebenenfalls ihre Pflicht zur Unterhaltung des Gebäudes erfüllt haben.

Was war passiert?

Ein Fahrzeughalter stellte sein Fahrzeug bei einem Sturm der Stärke 10 (Windgeschwindigkeiten von über 100 km/h) vor einer Kirche ab. Wie es kommen musste, lösten sich aufgrund der starken Böen Dachziegel und beschädigten das Auto so stark, dass ein Schaden in Höhe von 6.600 Euro entstand.

Die Kaskoversicherung des Fahrzeugbesitzers regulierte den Schaden, wollte ihn aber nicht übernehmen und klagte gegen die Kirche auf Erstattung der Schadenssumme.

Der Prozess und das Urteil

Zunächst wurde die Klage vor dem Landgericht Stuttgart zugelassen, da sich herausstellte, dass das Dach der Kirche nur unzureichend kontrolliert wurde. Hiergegen legte die beklagte Kirchengemeinde Berufung ein und die Entscheidung ging zum Oberlandesgericht Stuttgart. Dieses entscheid wie bereits zuvor. Umherfliegende Dachziegel seien laut Erkenntnis der Richter ein Anzeichen dafür, dass das Gebäude fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten wurde. Als Gebäudeeigentümer müsse die Kirche dafür Sorge tragen, dass selbst bis zu einer Windstärke von 13 keine Teile vom Dach fallen können.

Die Ausnahme stellen lediglich außergewöhnliche Naturereignisse dar, bei denen auch die fehlerfreie Errichtung und eine mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführte Unterhaltung eines Gebäudes nicht ausreichen, um Schaden abzuwenden. Für diesen Fall trifft den Immobilienbesitzer keine Schuld.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 23.11.16 AZ 4 U 97/16

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