Was tun bei unpünktlicher Mietzahlung?
Vermieter von Immobilien sollten bei unpünktlichen Mietzahlungen nicht zu lange warten bis sie ihre Mieter auffordern, die überfällige Miete pünktlich und fristgerecht zu zahlen. Warum zeigt ein Fall aus Berlin, bei dem der Mieter einer Wohnung über mehrere Jahre hinweg seiner Mietzahlung nur in den seltensten Fällen pünktlich nachkam.
Doch was war passiert? Schauen wir nach Berlin!
Vor dem Landgericht Berlin erging am 9. Dezember 2021 unter dem Aktenzeichen 67 S 158/21 ein Beschluss zu einem Fall, in dem ein Mieter über viele Jahre nur unpünktlich seine Miete zahlte. Offensichtlich und nachvollziehbar störte dies den Vermieter.
Die unpünktlichen Mietzahlungen zogen sich wie ein roter Faden seit 2015 – also seit über 6 Jahren – und auch nach einem zwischenzeitlichen Wechsel des Vermieters, duldete der neue Vermieter die mietvertragliche Pflichtverletzung der unpünktlichen Mietzahlungen weiter bzw. schien dieser kein besonderes Gewicht beizumessen.
Nach einiger Zeit – genauer im Juli 2020 – entschied sich der neue Vermieter dazu, die Mieter aufgrund der unpünktlichen Zahlungen abzumahnen. Die Mieter die sich in den vergangenen Jahren jedoch an die unpünktlichen Zahlungen gewohnt hatten bzw. für diese nie angemahnt wurden, zahlten auch die folgenden drei Monatsmieten für die Monate August bis Oktober 2020 wieder verspätet.
Der neue Vermieter klagte daraufhin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung vor dem zuständigen Amtsgericht Berlin-Mitte. Die dortigen Amtsrichter wiesen die Klage jedoch ab. Der klagende Vermieter zog daraufhin vor das Landgericht Berlin. Seine Begründung: Zumindest die ordentliche Kündigung müsse greifen. Hierüber hinaus hätten die unpünktlichen Mietzahlungen das Vertrauen des Vermieters in die ordnungsgemäße Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten durch den Mieter so sehr erschüttert, dass eine Fortführung des Mietverhältnisses unzumutbar sei.
Doch auch vor dem Landgericht Berlin hatte der Vermieter das Nachsehen, denn die unpünktlichen Mietzahlungen der letzten Jahre würdigten die Richter im Einzelfall gesamtheitlich: Die ausgebliebene Mahnung durch den Vorvermieter sowie den aktuellen Vermieter werteten die Richter dahingehend, dass die Interessen des Vermieters scheinbar durch die unpünktlichen Zahlungen nicht wesentlich beeinträchtigt wurden. Die Berufung des klagenden Vermieters wurde somit zurückgewiesen.
LG Berlin, Beschluss v. 9.12.2021 – 67 S 158/21