Ist der Energieausweis wirklich notwendig?

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Angaben zum Energieausweis sind verpflichtend!

Zwei aktuelle Urteile des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 4 U 8/16 und 4 U 137/15) haben erneut bestätigt: Bei einer Immobilienanzeige haben Verkäufer von Immobilien sowie Makler die in § 16 a Energieeinsparverordnung (EnEV) genannten Pflichtangaben zu veröffentlichen. Bei Zuwiderhandeln spricht das Gericht von einer wettbewerbswidrigen Immobilienanzeige.

Der Fall: Ein Immobilienmakler und ein Maklerunternehmen aus Münster wurden vom Umwelt- und Verbraucherschutzverein Radolfzell auf Unterlassung von – aus Sicht des Verbraucherschutzvereins – wettbewerbswidrigen Immobilienanzeigen verklagt. Grund für die Klage seien fehlende Angaben zum Energieausweis wie z.B. Art des Energieausweises und Baujahr des Gebäudes bzw. Energieerzeugers. Dabei mangelte es nicht am Energieausweis. Dieser lag in beiden Fällen bereits vor Veröffentlichung der Immobilienanzeige vor.

Oberlandesgericht Hamm: Die Unterlassungsansprüche sind begründet

Da die in § 16 a Energieeinsparverordnung klar geregelten Pflichtangaben zum Energieausweis in beiden Immobilienanzeigen fehlten, sah das OLG Hamm die von dem Verbraucherschutzverein geltend gemachten Unterlassungsansprüche als begründet an.

Interessant: Bei genauer Auslegung des Wortlautes der Bestimmung, träfe die Informationspflicht gem. EnEV nur Verkäufer, Vermieter und Verpächter von Immobilien. Höchstrichterlich bisher ungeklärt ist die Frage, ob diese Regelung auch auf Immobilienmakler anzuwenden ist. Auch in oben genanntem Fall ließ das Gericht die Frage unbeantwortet.

Allerdings sei gem. OLG Hamm die Veröffentlichung von Immobilienanzeigen ohne Angaben zum Energieausweis wettbewerbswidrig, weil potenziellen Immobilienkäufern oder Mietern wesentliche Informationen vorenthalten würden. Um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, benötigen Käufer oder Mieter diese – ohne unzumutbare Mehrkosten in eine Immobilienanzeige aufnehmbare – Angaben.

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